AnklageÖffentliche Klage im Strafverfahren, die durch die Staatsanwaltschaft mit Einreichen der Anklageschrift gegen einen Beschuldigten erhoben wird.
Die Anklage ist Prozessvoraussetzung und führt zur Anhängigkeit der
Strafsache bei Gericht.
Sie ist in § 170 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.
Gegenstand der Anklage ist ein bestimmtes strafbares Verhalten innerhalb eines
konkreten Sachverhaltes.
Die Staatsanwaltschaft ist zur Anklage verpflichtet, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind und gegen den Beschuldigten ein hinreichender Tatverdacht besteht (§ 152 Absatz 2 StPO).
Hiernach entscheidet das Gericht im Zwischenverfahren über die Zulassung
der Anklage zur Hauptverhandlung.
Wird die Anklage während der Hauptverhandlung auf weitere Straftaten erstreckt, liegt eine Nachtragsanklage vor (§ 266 StPO). Die Anklage unterbricht die Verjährung. Praxistipp:Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Staatsanwaltschaft anstelle der Anklageerhebung den Erlass eines Strafbefehls oder die Durchführung des beschleunigten Verfahrens beantragen. siehe hierzu auch: Lexikon: |