Annahme der Erbschaft

Ausdrückliche oder stillschweigende Willenserklärung eines Erben, das Erbe dauerhaft behalten zu wollen.

Mit der Annahme der Erbschaft kann diese nicht mehr ausgeschlagen werden. Das bestimmt § 1943 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Der Erbe wandelt seine vorläufige Erbenstellung in eine endgültige um.

Die Annahme der Erbschaft bedarf - anders als die Ausschlagung - keiner bestimmten Form und kann auch in einem schlüssigen Verhalten des Erben gesehen werden. Ein Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder der Verkauf von Nachlassgegenständen wird in der Regel als Annahmeerklärung gewertet.

Die Annahme der Erbschaft ist allerdings - wie auch die Ausschlagung - bedingungs- und befristungsfeindlich (§1947 BGB) und setzt die volle Geschäftsfähigkeit des Erben voraus.

Der Erbe hat sechs Wochen Zeit, die Erbschaft auszuschlagen, die Frist beginnt mit seiner Kenntnis vom Erbfall (§ 1944 BGB).

Schlägt der Erbe die Erbschaft während dieser Frist nicht aus, so gilt sie als angenommen.

Die Annahme nur eines Teils der Erbschaft ist unwirksam, sie kann innerhalb einer weiteren Frist von sechs Wochen angefochten werden.

Praxistipp:

Die Überschuldung des Nachlasses ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft und berechtigt zur Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtums. Die Anfechtung muss dann aber zur Niederschrift des Nachlassgerichtes oder durch öffentliche Beglaubigung erfolgen. Die Erbschaft wird dann durch die geltend gemachte Anfechtung ausgeschlagen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Anfechtung von Willenserklärungen
Ausschlagung der Erbschaft
Bedingung
Befristung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erbe
Erbenhaftung
Erbrecht
Erbschaft
Erbschein
Geschäftsfähigkeit
Nachlassgericht
Nachlassverbindlichkeiten
Universaksukzession
Willenserklärung

Ratgeber:

Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht
Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht

Norm:

§ 1943 BGB
§ 1944 BGB
§ 1947 BGB

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