Die Bürgschaft ist in den Paragrafen 765 bis 778 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Der Bürgschaftsvertrag wird zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger
geschlossen.
Zu seiner Gültigkeit muss der Bürge seine Erklärung schriftlich
erteilen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Der Bürge kann darauf bestehen, dass der Gläubiger zunächst
versucht, durch Vollstreckung die Schuld bei dem Schuldner einzutreiben (Einrede
der Vorausklage). Dies gilt nicht, wenn der Bürge hierauf verzichtet hat
(selbstschuldnerische Bürgschaft).
Die Verpflichtung aus der Bürgschaft ist abhängig (akzessorisch)
von der Schuld des (Haupt-)Schuldners.
Das bedeutet:
- Der Umfang der Bürgschaft richtet sich, wenn nichts anderes vereinbart
worden ist, nach der Hauptschuld.
- Stehen dem Schuldner Einwendungen gegen den Gläubiger zu, kann diese
auch der Bürge geltend machen.
- Die Bürgschaft erlischt mit der Hauptschuld, z. B. durch Erfüllung.
Vorher wird der Bürge nur frei, wenn er sich nur für eine bestimmte
Zeit verpflichtet hat.
Spezielle - vom Grundgedanken des BGB abweichende - Formen der Bürgschaft
sind:
- Bürgschaft auf erstes Anfordern:
Der Bürge verzichtet auf die Geltendmachung aller Einwendungen und Einreden.
Sie begründet sofortige Zahlungspflicht; Einwendungen und Einreden bleiben
einem Rückforderungsprozess vorbehalten.
- Ausfallbürgschaft:
Der Gläubiger haftet nur, wenn der Gläubiger trotz Zwangsvollstreckung
beim Hauptschuldner und Verwertung sonstiger Sicherheiten einen Ausfall erleidet.
Der Einrede der Vorausklage bedarf es deshalb nicht.
- Höchstbetragsbürgschaft:
Der Bürge haftet für die gesamte Schuld des Schuldners, maximal
jedoch für einen bestimmten Betrag.
Eine Unwirksamkeit des Vertrages kann sich neben dem Formmangel aus allgemeinen
Nichtigkeitsgründen ergeben.
Besondere Bedeutung in der Rechtsprechung hat die Sittenwidrigkeit von Bürgschaften
erlangt. Insbesondere bei einem Abhängigkeitsverhältnis (enge persönliche
Verbundenheit) des Bürgen mit dem Schuldner und krasser finanzieller Überforderung
wird von einer Nichtigkeit des Vertrages ausgegangen. Ein Missverhältnis
zwischen dem Vermögen des Bürgen und der Bürgschaftssumme ist
für die Annahme einer Sittenwidrigkeit eines Bürgschaftsvertrages
nicht ausreichend. Der Bürge muss bei Abschluss des Vertrages vermögenslos
im Verhältnis zur Bürgschaftssumme gewesen sein und es dürfen
keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen haben, dass sich dies in absehbarer
Zeit ändert.
Praxistipp:
Im Bankwesen werden wegen der Rechtsprechung zu Sittenwidrigkeit und Übersicherung
die Bürgschaften meist auf eine alle bestehenden und künftigen Ansprüche
aus einer bestimmten Forderung (z. B. einem Kredit) begrenzt. Der Höchstbetrag
der Bürgschaft wird auf maximal 120 Prozent der gesicherten Forderung festgesetzt.
Anstelle von Ehegattenbürgschaften werden Sachsicherheiten bevorzugt.
siehe hierzu auch:
Lexikon: