Ehegattennamensrecht

Unter Ehegattennamensrecht versteht man die gesetzlichen Möglichkeiten der Namensführung von Ehegatten nach der Eheschließung

Folgende Möglichkeiten bestehen:

  • Es besteht grundsätzlich keine Pflicht, dass Ehegatten einen gemeinsamen Ehenamen/Familiennamen bestimmen. Eine Ehenamenswahl nach der Eheschließung ist nunmehr unbefristet möglich. Dann ist die Wahl aber unwiderruflich.
  • Zum Ehenamen kann sowohl der Geburtsname des Mannes oder der Frau bestimmt werden.
  • Ein Ehegatte, dessen Namen nicht Ehenamen wird, kann seinen Geburtsnamen oder einen früher geführten Namen dem Ehenamen voranstellen oder hinzufügen. Dies gilt jedoch nicht wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht.
  • Bei Scheidung oder Tod des Ehepartners kann frei widerruflich und zeitlich unbefristet der Geburtsname oder der bis zur Ehenamensbestimmung geführte Name wieder angenommen werden oder der Geburtsname dem Ehenamen angefügt werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Einbenennung

Norm:

§ 1355 BGB

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