ErbschaftDas Vermögen, das der Erbe vom Erblasser erbt. Die Erbschaft umfasst alle Rechtsverhältnisse des Erblassers, die bei dessen Tod gemäß § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf die Erben als Ganzes übergehen.
Dazu zählen:
Nicht zur Erbschaft zählen dagegen die höchstpersönlichen Rechte des Erblassers, beispielsweise:
"Erbschaft" bezeichnet im Ergebnis das Gleiche wie "Nachlass" Der Begriff Erbschaft wird allerdings regelmäßig in Verbindung mit dem Erben gebraucht, während Nachlass meist im Verhältnis zu Dritten (z. B. Nachlassverbindlichkeit, Nachlassgläubiger, Nachlassgericht) gebraucht wird. Praxistipp: Der Anspruch auf die Erbschaft wird vom Nachlassgericht durch Ausstellung des Erbscheins festgestellt. siehe hierzu auch: Lexikon:
Annahme der Erbschaft
Ausschlagung der Erbschaft |