FahrlässigkeitZivilrecht:
Außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.
Der Begriff ist in § 276 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB) für das Zivilrecht legal definiert. Fahrlässig setzt Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit voraus.
Fahrlässig handelt demnach:
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn diese Sorgfaltspflicht in besonders grobem Maße missachtet worden ist. Die Sorgfaltspflicht beurteilt sich im Zivilrecht anhand eines objektiv-abstrakten Maßstabs.
Von dem Handelnden kann ohne Rücksicht auf seine individuellen Fähigkeiten
erwartet werden, dass er mit der Sorgfalt vorgeht, die eine besonnene und gewissenhafte
Person des betroffenen Personenkreises an den Tag legt. Tut er das nicht, handelt
er fahrlässig.
Der Schuldner kann demnach den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht dadurch ausräumen,
dass er sich auf fehlende Kenntnisse, Geschicklichkeit oder Körperkraft
beruft, wenn diese objektiv erwartet werden können.
Besondere individuelle Kenntnisse und Fähigkeiten können aber den
Sorgfaltsmaßstab erhöhen.
Für jegliche fahrlässige Pflichtverletzungen muss der Schuldner innerhalb eines Schuldverhältnisses grundsätzlich geradestehen. Unter bestimmten gesetzlich normierten Umständen haftet er jedoch nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Strafrecht:
Der zivilrechtliche Begriff der Fahrlässigkeit unterscheidet sich erheblich
vom strafrechtlichen Verständnis.
Die Definition im BGB ist nicht auf das Strafrecht anwendbar und eine ausdrückliche
Begriffsbestimmung ist im Strafrecht nicht zu finden.
Anders als im Zivilrecht ist auf die individuelle Person des Täters abzustellen.
Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, die er
nach seinen eigenen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhersehen und vermeiden
konnte.
Dazu bedarf es der Verletzung einer des Handelns obliegenden Pflicht und der
Vorhersehbarkeit des strafbaren Ereignisses. Die Pflicht kann sich aus Vertrag
oder Gesetz ergeben.
Fahrlässiges Handeln ist laut §15 des Strafgesetzbuches (StGB) nur strafbar, wenn es ausdrücklich im Gesetz mit Strafe bedroht ist.
Andere Tatbestände stellen sogar nur Leichtfertigkeit unter Strafe. Dafür
ist ein erhöhter Grad an Fahrlässigkeit - ähnlich wie bei der groben
Fahrlässigkeit im Zivilrecht - erforderlich.
siehe hierzu auch: Lexikon: |