Garantievertrag

Selbstständiger schuldrechtlicher Vertrag, in dem jemand die Haftung für einen bestimmten Erfolg oder Schaden übernimmt, der aus einem Rechtsverhältnis mit einem Dritten entstehen kann. Dabei haftet er auch für alle nichttypischen Zufälle.

Der Garantievertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht eigenständig geregelt.

Der Garant übernimmt eine selbstständige, vom Fortbestand der Hauptschuld, zum Teil sogar von deren Entstehen, unabhängige Verpflichtung.

Abzugrenzen ist der Garantievertrag deshalb von:

  • der Bürgschaft, bei der eine von der Hauptschuld abhängige Verbindlichkeit begründet wird
  • dem Schuldbeitritt (Schuldmitübernahme), bei der nur eine bereits bestehende Schuld übernommen wird

Der Garantievertrag bedarf keiner Form, kann also auch mündlich geschlossen werden.

Deshalb können sich Garantieerklärungen auch aus Prospekten oder Werbespots ergeben, die dann durch schlüssiges Verhalten (Kauf, Auftragserteilung) vertraglich vereinbart werden.

Praxistipp:

Bloße Werbeaussage, an die sich der sich Erklärende erkennbar nicht festhalten lassen will, begründen keine Haftung. Verspricht ein Hersteller, sein Produkt sei "besser als alles bisher Dagewesene", hat er keinen Rechtsbindungswillen in Bezug darauf, dass dies auch stimmt. Der Nutzer des Produkts kann aus der Aussage keinen vertraglichen Anspruch herleiten.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Bürgschaft
Garantie
Kreditsicherung
Produkthaftung
Schuldrecht
Schuldbeitritt

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