GewerkschaftenFreiwillige privatrechtliche Organisationen von Arbeitnehmern mit der Zielsetzung, die Interessen ihrer Mitglieder gegenüber den Arbeitgebern zu wahren und durchzusetzen.
Sie haben sich Mitte des 19. Jahrhunderts als Reaktion auf die Ausbeutung der
Arbeitnehmer in der Industriellen Revolution entwickelt.
Gewerkschaften unterstehen für ihren Bestand und ihre Betätigungsfreiheit
dem Schutz der in Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) garantierten Koalitionsfreiheit.
Gewerkschaften sind zumeist nicht rechtsfähige Vereine.
Stärkste deutsche Gewerkschaft ist allerdings die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft
(Ver.di), welche in der Form eines rechtsfähigen Vereins (e.V.) geführt wird.
Unabhängig von der Rechtsform ist ihnen jedoch die Rechtsfähigkeit
im Arbeitsgerichtsprozess durch § 10 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), darüber
hinaus in ständiger Rechtsprechung auch in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
zuerkannt.
Regelmäßig sind Gewerkschaften nach dem Industrieverbandsprinzip organisiert. Danach gehören beispielsweise alle Arbeitnehmer der metallverarbeitenden Industrie einer einzigen Gewerkschaft (IG-Metall) an, gleichgültig welcher Tätigkeit sie nachgehen. Viele Einzelgewerkschaften sind im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) als Spitzenorganisation der Gewerkschaften organisiert. Gewerkschaften sind berechtigt, mit den betreffenden Arbeitgeberverbänden ohne Einflussnahme des Staates Tarifverträge zu schließen. (§ 2 Tarifvertragsgesetz).
Dazu müssen sie eine bestimmte Größe haben, um die Interessen
ihrer Mitglieder nötigerweise auch wirksam mit Kampfmitteln verfolgen zu
können.
Das Kampfmittel der Gewerkschaften ist der Streik.
Gewerkschaften finanzieren sich über Mitgliedsbeiträge und Spenden. In den vergangenen Jahren mussten die Gewerkschaften mit hohen Mitgliederverlusten leben, was Gewerkschaftszusammenschlüsse zur Folge hatte. siehe hierzu auch: Lexikon:
Arbeitnehmer
Arbeitsrecht
Betriebsrat
Betriebsverfassung
Grundrechte
Rechtsfähigkeit
Streik
Tarifvertrag
Verein/ nichtrechtsfähiger |