NachlassverwaltungSonderfall der Nachlasspflegschaft, die zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger angeordnet wird. Die Nachlassverwaltung ist in den Paragrafen 1975 Alternative 1, 1976 bis 1979 und 1981 bis 1989 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Die Nachlassverwaltung ist eine Möglichkeit des Erben, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken.
Grundsätzlich haftet er nämlich auch mit seinem Privatvermögen
für die aus der Erbschaft folgenden Verbindlichkeiten.
Der Nachlassverwalter ist vom Nachlassgericht anzuordnen, wenn:
Die Nachlassverwaltung kommt nur in Betracht, wenn der Nachlass nicht offensichtlich überschuldet ist.
Hat der Erbe dagegen Kenntnis von der Überschuldung des Nachlasses, muss
er unverzüglich ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen, um nicht gegenüber
den Gläubigern zu haften (§ 1980 BGB).
Mit Anordnung der Nachlassverwaltung:
Gläubiger müssen ihre Ansprüche deshalb gegen den Nachlassverwalter richten. Der Ablauf der Nachlassverwaltung stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
Dem Nachlassverwalter steht eine angemessene Vergütung zu (§§ 1987, 1962, 1915 Absatz 1, 1836 - 1836e BGB). Im Verhältnis zu Erben und Nachlassgläubigern besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dem der Verwalter bei pflichtwidrigem Verhalten für eventuelle Schäden haftet (§§ 1985 Absätze 1 und 2, 1915 Absatz 1, 1833 BGB).
Diese Ansprüche gehören zum Nachlass (§§ 1978 Absatz 2 BGB).
Die Nachlassverwaltung endet:
Das Nachlassgericht hebt die Nachlassverwaltung beispielsweise auf, wenn der Nachlassrest den Erben übergeben wurde oder eine die Kosten der Nachlassverwaltung deckende Masse nicht vorhanden ist Praxistipp:In folgenden Fall ist ein Antrag auf Nachlassverwaltung besonders anzuraten: Bei gewerblicher Tätigkeit des Verstorbenen, und zwar vor allem dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob das Vermögen zur Schuldendeckung ausreicht. Dadurch wird sichergestellt, dass die Erben keine Schulden erben und dafür haften. siehe hierzu auch: Lexikon:
Aufgebotsverfahren
Auskunftsanspruch
Erbe
Erbenhaftung
Erbengemeinschaft
Erbenhaftung
Erbrecht
Erbschaft
Nachlassgericht
Nachlasspflegschaft
Nachlassverbindlichkeiten
Universalsukzession
Schuldverhältnis
Ratgeber:
Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht |