Nachlassverwaltung

Sonderfall der Nachlasspflegschaft, die zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger angeordnet wird.

Die Nachlassverwaltung ist in den Paragrafen 1975 Alternative 1, 1976 bis 1979 und 1981 bis 1989 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.

Die Nachlassverwaltung ist eine Möglichkeit des Erben, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken.

Grundsätzlich haftet er nämlich auch mit seinem Privatvermögen für die aus der Erbschaft folgenden Verbindlichkeiten.

Der Nachlassverwalter ist vom Nachlassgericht anzuordnen, wenn:

  • der Erben einen entsprechenden Antrag stellt (§ 1981 Absatz 1 BGB)
  • ein Nachlassgläubiger innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Erbschaft einen Antrag stellt und zu befürchten ist, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet ist (§ 1981 Absatz 2 BGB)

Die Nachlassverwaltung kommt nur in Betracht, wenn der Nachlass nicht offensichtlich überschuldet ist.

Hat der Erbe dagegen Kenntnis von der Überschuldung des Nachlasses, muss er unverzüglich ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen, um nicht gegenüber den Gläubigern zu haften (§ 1980 BGB).

Mit Anordnung der Nachlassverwaltung:

  • werden Nachlass und das Privatvermögen des Erben rückwirkend getrennt (§ 1976 BGB)
  • gelten vor der Nachlassverwaltung erfolgte Aufrechnungen als nicht erfolgt (§ 1977 BGB)
  • geht die Befugnis des Erben, den Nachlass zu verwalten, über ihn zu verfügen und Prozesse zu führen auf den Nachlassverwalter über (§§ 1984 Absatz 1, 1985 Absatz 1 BGB).

Gläubiger müssen ihre Ansprüche deshalb gegen den Nachlassverwalter richten.

Der Ablauf der Nachlassverwaltung stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

  • 1. Sicherstellung des Vermögens
  • 2. Befriedigung der Gläubiger,
  • 3. Herausgabe des Überschusses (das Erbe) an den / die Erben

Dem Nachlassverwalter steht eine angemessene Vergütung zu (§§ 1987, 1962, 1915 Absatz 1, 1836 - 1836e BGB).

Im Verhältnis zu Erben und Nachlassgläubigern besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dem der Verwalter bei pflichtwidrigem Verhalten für eventuelle Schäden haftet (§§ 1985 Absätze 1 und 2, 1915 Absatz 1, 1833 BGB).

Diese Ansprüche gehören zum Nachlass (§§ 1978 Absatz 2 BGB).

Die Nachlassverwaltung endet:

  • mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens (§ 1988 Absatz 1 BGB)
  • mit Aufhebung durch das Nachlassgericht ein (§ 1988 Absatz 2 BGB).

Das Nachlassgericht hebt die Nachlassverwaltung beispielsweise auf, wenn der Nachlassrest den Erben übergeben wurde oder eine die Kosten der Nachlassverwaltung deckende Masse nicht vorhanden ist

Praxistipp:

In folgenden Fall ist ein Antrag auf Nachlassverwaltung besonders anzuraten: Bei gewerblicher Tätigkeit des Verstorbenen, und zwar vor allem dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob das Vermögen zur Schuldendeckung ausreicht. Dadurch wird sichergestellt, dass die Erben keine Schulden erben und dafür haften.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Aufgebotsverfahren
Auskunftsanspruch
Erbe
Erbenhaftung
Erbengemeinschaft
Erbenhaftung
Erbrecht
Erbschaft
Nachlassgericht
Nachlasspflegschaft
Nachlassverbindlichkeiten
Universalsukzession
Schuldverhältnis

Ratgeber:

Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht

Norm

§ 1975 BGB
§ 1981 BGB
§ 2062 BGB

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