Pflegekind

Kind, das nicht in seiner Ursprungs- oder Herkunftsfamilie lebt, sondern in einer anderen Familie (Pflegefamilie oder Pflegeperson).

Die Pflegeperson bedarf gemäß § 44 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VIII) grundsätzlich der Erlaubnis.

Die Pflegeberechtigten sind in der Regel nur Inhaber der tatsächlichen Sorge, ihnen kann jedoch unter Umständen das Sorgerecht auch voll übertragen werden.

Der vollständige Entzug des Sorgerechts soll aber nur letztes Mittel sein.

Die meisten Pflegekinder sind mit ihren Pflegeeltern nicht verwandt.

Eine Vielzahl von Pflegekindern lebt jedoch auch bei Verwandten (so genannte "Verwandtenpflege").

Pflegekinder kommen in der Regel aus Familien, in denen die Eltern ihrer Rolle als versorgende Mutter und versorgender Vater nicht gerecht werden.

Ein Pflegekind ist kein Adoptivkind.

Während das Adoptivkind wie ein leibliches Kind von seinen Adoptiveltern angenommen wird, bleibt das Pflegekind jedoch weiterhin Kind seiner Herkunftsfamilie, lebt aber in der Pflegefamilie.

Die Zeit des Aufenthaltes des Pflegekindes in der Pflegefamilie ist unterschiedlich. Sie beginnt mit einer zeitlich kurzen Frist z.B. Erkrankung oder Kuraufenthalt der Mutter bis hin zu vielen Jahren, manchmal auch der gesamten Kindheit.

Die sozialrechtliche Unterbringung eines Kindes bei einer Pflegeperson ist zu unterscheiden von der Anordnung einer Pflegschaft nach dem Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Die Eigenschaft als Pflegeperson oder Pflegeeltern beinhalt nicht notwendigerweise eine Pflegschaft. Eine Pflegeperson kann gleichzeitig Pfleger sein, muss er aber nicht.
Die Pflegschaft ordnet das Vormundschaftsgericht an, wenn ein Bedürfnis für eine gesetzliche Vertretung einer Person nur in einzelnen personen- oder sachbezogenen Angelegenheiten besteht. Der Pfleger erhält also einen Teil der elterlichen Sorge übertragen.

Praxistipp:

Wer ein Pflegekind vermittelt bekommen möchte, stellt einen Antrag bei dem örtlichen Jugendamt mit verschiedenen Unterlagen. Was genau nötig ist, kann bei der Behörde erfragt werden. Das Jugendamt führt dann mehrere Gespräche, teilweise auch zu Hause, um die Eignung der Bewerbenden zu prüfen. Wer diese Gespräche "überstanden" hat, erhält im positiven Fall eine Pflegeerlaubnis.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Adoption
Adoption/ internationale
Betreuung
Jugendamt
Mündel
Sorgerecht
Sozialrecht
Vormund
Vormundschaft
Vormundschaftsgericht

Norm:

§ 44 SGB VIII

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