Schuldanerkenntnis

Vertrag, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird.

Es werden drei Formen von Anerkenntnissen unterschieden:

  • abstraktes Schuldanerkenntnis (konstitutives Schuldanerkenntnis)
  • deklaratorisches Schuldanerkenntnis (Schuldbestätigungsvertrag)
  • Tatsachenanerkenntnis

Gesetzlich geregelt ist nur das abstrakte Schuldanerkenntnis (§ 781 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB).

Durch ein abstraktes Schuldanerkenntnis wird eine neue, vom ursprünglichen Schuldgrund unabhängige, selbstständige Verbindlichkeit begründet.
Bestand die ursprüngliche Schuld nicht, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des Anerkenntnisses, sondern begründet nur bereicherungsrechtliche Ansprüche des Schuldners.
Ein abstraktes Schuldanerkenntnis kann nur wirksam geschlossen werden, wenn eine schriftliche Anerkennungserklärung erteilt wird.

Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist formlos möglich und bestätigt eine bereits bestehende Schuld.

Es hat lediglich zur Folge, dass der Schuldner mit allen Einwendungen und Einreden aus dem Schuldverhältnis (Verjährung, Gewährleistungsrechte) ausgeschlossen ist.
Es entsteht kein neuer Schuldgrund.

Das Schuldanerkenntnis muss von einem bloßen Tatsachenanerkenntnis getrennt werden.

Ein solches bezieht sich nicht auf das Bestehen einer Schuld, sondern lediglich auf bestimmte Tatsachen.
Es bewirkt lediglich eine Umkehr der Beweislast bezüglich der anerkannten Tatsache vor Gericht, aber keinen Ausschluss von Einwendungen.

Wegen der sehr unterschiedlichen Wirkung bedarf es einer strikten Feststellung, welche Anerkenntnisform vorliegt. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln. Entscheidend ist, ob der Gläubiger nach dem Willen der Parteien wirklich einen neuen Anspruch erhalten sollte oder nicht.

Wird vertraglich vereinbart, dass ein bestimmtes Schuldverhältnis nicht besteht, handelt es sich um einen Erlassvertrag (§ 397 Absatz 2 BGB). Dieser bedarf - anders als das konstitutive Schuldanerkenntnis - keiner bestimmten Form.

Praxistipp:

Erklärungen eines Verkehrsunfallbeteiligten an der Unfallstelle, wie "Ich habe das Stoppschild überfahren" oder "Ich habe nicht in den Rückspiegel geschaut" sind in der Regel nur als Tatsachenanerkenntnis anzusehen. Dennoch ist wegen der Wirkung einer solchen Erklärung (Beweislastumkehr) besondere Vorsicht geboten. Übereilte Erklärungen können zu schwerwiegenden Nachteilen führen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Bereicherung/ ungerechtfertigte
Beweislast
Formvorschriften
Schuld
Schuldrecht

Norm:

§ 397 BGB
§ 781 BGB

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