VerhältnismäßigkeitGrundsatz des öffentlichen Rechts, wonach jegliches staatliches Handeln in Hinblick auf den verfolgten Zweck geeignet, erforderlich und angemessen sein muss.
Er wird auch als Übermaßverbot bezeichnet.
Der Grundsatz des Verhältnismäßigkeit wird dem in Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) verankerten Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten entnommen.
Er hat daher Verfassungsrang und ist mittlerweile auch gewohnheitsrechtlich
anerkannt.
Obwohl er gesetzlich nur vereinzelt geregelt ist, gilt er für das gesamte
öffentliche Recht.
Gesetzliche Ausgestaltungen des Grundsatzes finden sich unter anderem in den
Polizeigesetzen des Bundes (z. B. § 15 Bundesgrenzschutzgesetz, BGSG) und
der Länder.
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt die öffentliche Hand einen Ausgleich der Individualrechtsgüter mit den von den öffentlich-rechtlichen Normen geschützten Allgemeingütern oder Interessen privater Dritter herzustellen. Er erfordert ein je nach Rechtsverstoß und Schwere des Eingriffs abgestuftes Vorgehen. Das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gliedert sich in folgende drei gedankliche Schritte:
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