Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im Ermittlungsverfahren die
Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten
Gerichtes.
Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Akteneinsicht Verfahrensbeteiligter
ist über §147 Abs. 5 StPO die Anrufung des Richters statthaft.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass
das Recht auf Akteneinsicht - wie im deutschen Strafprozessrecht - im Allgemeinen
nicht auf Verteidiger beschränkt werden darf. Zumindest müssen die Akten jedem
Angeklagten spätestens vor der Hauptverhandlung zugänglich sein (Urteil des
EGMR Nr. 46221/99 vom 13.03.2003).
Auf Bundesebene gilt seit 1. Januar 2006 das Informationsfreiheitsgesetz (IFG).
Danach besteht nicht nur für Verfahrensbeteiligte, sonder für Jedermann
ein Recht auf Einsicht in alle behördlichen Akten, soweit nicht überwiegende
öffentliche oder private Interessen entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften
bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten.
Das Gesetz gilt allerdings nur für Bundesbehörden. Für Landesbehörden
sind von den einzelnen Bundesländern entsprechende Regelungen geplant,
einige haben bereits entsprechende Gesetze beschlossen (z. B: Berlin, Brandenburg,
Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein).
Praxistipp:
Die Akteneinsicht im Strafprozess findet grundsätzlich in den Diensträumen
der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts statt; in der Praxis verbreitet ist
allerdings auch die Übersendung an die Kanzlei des Verteidigers mit einer bestimmten
Rückgabefrist.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Auskunftsanspruch
Auskunftspflicht/ behördliche
Datenschutz
Einstellung des Strafverfahrens
Nebenklage
Pflichtverteidiger
Privatklageweg
Staatsanwaltschaft
Strafprozess
Verwaltungsverfahren
Zivilprozess
Norm:
§ 1 IFG
§ 49 OWiG
§ 147 StPO
§ 406e StPO
§ 474 StPO
§ 100 VwGO
§ 29 VwVfG
§ 299 ZPO
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