Asyl

Schutz von politisch verfolgten Ausländern durch Gewährung von Zuflucht in einem Land.

Das Recht auf Asyl ist in der Bundesrepublik Deutschland als Grundrecht in Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) garantiert.

Asyl ist jedem zu gewähren, dessen Leben oder Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sind.

Mit dem Zuwanderungsgesetz wurde zum 1. Januar 2005 gesetzlich festgelegt, dass der Flüchtlingsstatus auch bei nichtstaatlicher Verfolgung gewährt wird.

Neu eingeführt wurde auch die Anerkennung geschlechtsspezifischer Verfolgung.

Beruft sich ein Ausländer auf einen der genannten Asylgründe, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Asylverfahren nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) fest, ob dessen Voraussetzungen vorliegen. Während des laufenden Asylverfahrens ist dem Asylbewerber der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet.

Ausschlaggebend für die Entscheidung über einen Antrag auf Asyl ist die politische Einschätzung des Landes, aus dem der Asylbewerber stammt.

Antragsteller, die aus so genannten sicheren Drittstaaten eingereist sind, können sich nicht auf das Asylrecht berufen. Dies soll einen "Asyltourismus" verhindern.
Antragsteller aus so genannten sicheren Herkunftsstaaten müssen die behauptete Verfolgung besonders nachweisen.

Ein Ausländer, der unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist, hat ein Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis, soweit er nicht aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen worden ist. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 25 Aufenthaltsgesetz, AufenthG).

Wird der Asylbewerber nicht als Asylberechtiger anerkannt und besitzt keinen Aufenthaltstitelt, erlässt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 AufenthG die Abschiebungsandrohung.

Praxistipp:

Die Entscheidung des Bundesamtes für Migration kann nur nach den Vorschriften des AsylVfG angefochten werden. Der Asylbewerber kann nur innerhalb von zwei Wochen, unter besonderen Umständen auch nur innerhalb einer Woche, nach Zustellung der Entscheidung gegen sie vor dem Verwaltungsgericht vorgehen (§ 74 AsylVfG). Für die Begründung hat er einen Monat Zeit.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Abschiebung
Ausweisung
Aufenthaltserlaubnis
Aufenthaltstitel
Grundgesetz (GG)
Grundrechte
Staatsangehörigkeit
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Verwaltungsrechtsweg

Norm:

Art. 16a GG
§ 25 AufenthG
§ 60 AufenthG
§ 1 AsylVfG

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