Betriebsrat

Gewähltes Organ der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes.

Die rechtlichen Grundlagen sind in den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) geregelt.

Die Einrichtung eines Betriebsrates ist nicht verpflichtend; es steht den Arbeitnehmern frei, einen Betriebsrat zu wählen. Voraussetzung ist lediglich, dass im Betrieb mehr als fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer vollzeitbeschäftigt sind, von denen mindestens drei wählbar sind.

  • Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dazu zählen auch volljährige Auszubildende.
  • Wählbar sind alle Arbeitnehmer und Auszubildenden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit sechs Monaten dem Betrieb angehören.
    Leitende Angestellte sind ausgeschlossen - sie können den so genannten Sprecherausschuss wählen.

Die Einzelheiten der Betriebsratswahlen bestimmt eine Wahlordnung (Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes).

Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber, wobei zwischen Mitbestimmungsrechten und Mitwirkungsrechten des Betriebsrates zu unterscheiden ist.

Mitbestimmungsrechte (in sozialen Angelegenheiten und individuellen personellen Angelegenheiten):

  • Betriebsordnung
  • Arbeitszeit
  • Urlaubsplanung
  • Arbeitnehmerüberwachung
  • Einstellung
  • Kündigung

Über die seiner Mitbestimmung unterliegenden Bereiche verhandelt der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber. Aus dieser Verhandlung heraus kann eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, entscheidet auf Antrag einer Seite die Einigungsstelle.

Bloße Mitwirkungsrechte (Informations- und Beratungsrechte) stehen dem Betriebsrat in allgemeinen personellen Angelegenheiten sowie wirtschaftlichen Angelegenheiten zu.

Die Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre.

Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten. In Konzernen können darüber hinaus Konzernbetriebsräte errichtet werden, die für unternehmensübergreifende Fragen zuständig sind.

Mitglieder des Betriebsrates genießen - für die Dauer ihrer Betriebsratstätigkeit und einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit) einen besonderen Kündigungsschutz (§ 15 Kündigungsschutzgesetz, KSchG).

Im öffentlichen Dienst entspricht dem Betriebsrat der Personalrat.

Praxistipp:

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in Betrieben mit 200 Arbeitnehmern den Betriebsrat von seiner arbeitsvertraglichen Leistung freizustellen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Arbeitsrecht
Betrieb
Betriebsvereinbarung
Betriebsverfassung
Betriebsversammlung
Einigungsstelle
Europäischer Betriebsrat
Gesamtbetriebsrat
Gewerkschaften
Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV)
Kündigungsschutz
Leitende Angestellte
Personalrat

Ratgeber:

Arbeitsvertrag Teil 1
Arbeitsvertrag Teil 2
Kündigung Teil 1
Kündigung Teil 2
Kündigungsschutzklage
Rechtliche Fragen der Stellenbesetzung Teil 1
Rechtliche Fragen der Stellenbesetzung Teil 2
Telearbeit Teil 1
Telearbeit Teil 2

Norm:

§ 1 BetrVG
§ 15 KSchG

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