Leitende Angestellte sind ausgeschlossen - sie können den so genannten
Sprecherausschuss wählen.
Die Einzelheiten der Betriebsratswahlen bestimmt eine Wahlordnung (Erste Verordnung
zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes).
Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem
Arbeitgeber, wobei zwischen Mitbestimmungsrechten und Mitwirkungsrechten des
Betriebsrates zu unterscheiden ist.
Mitbestimmungsrechte (in sozialen Angelegenheiten und individuellen personellen
Angelegenheiten):
- Betriebsordnung
- Arbeitszeit
- Urlaubsplanung
- Arbeitnehmerüberwachung
- Einstellung
- Kündigung
Über die seiner Mitbestimmung unterliegenden Bereiche verhandelt der Betriebsrat
mit dem Arbeitgeber. Aus dieser Verhandlung heraus kann eine Betriebsvereinbarung
geschlossen werden. Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, entscheidet
auf Antrag einer Seite die Einigungsstelle.
Bloße Mitwirkungsrechte (Informations- und Beratungsrechte) stehen dem
Betriebsrat in allgemeinen personellen Angelegenheiten sowie wirtschaftlichen
Angelegenheiten zu.
Die Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre.
Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, ist ein Gesamtbetriebsrat
zu errichten. In Konzernen können darüber hinaus Konzernbetriebsräte errichtet
werden, die für unternehmensübergreifende Fragen zuständig sind.
Mitglieder des Betriebsrates genießen - für die Dauer ihrer Betriebsratstätigkeit
und einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit) einen besonderen Kündigungsschutz
(§ 15 Kündigungsschutzgesetz, KSchG).
Im öffentlichen Dienst entspricht dem Betriebsrat der Personalrat.
Praxistipp:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in Betrieben mit 200 Arbeitnehmern den Betriebsrat
von seiner arbeitsvertraglichen Leistung freizustellen.
siehe hierzu auch:
Lexikon: