Das Verbot besteht wegen grundrechtlicher Bedeutung auch bei rechtmäßiger
Beweiserhebung.
Beweisverwertungsverbote können sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben
oder aus dem im Grundgesetz verankerten Recht auf Menschenwürde folgen.
Gesetzlich teilweise oder ganz verboten ist die Verwertung von:
- bei der körperliche Untersuchung Minderjähriger ohne Einwilligung
der Eltern erlangten Beweise (§ 81c Absatz 3 Satz 5 StPO)
- durch Post- und Fernmeldeüberwachung oder Einsatz von verdeckten Ermittlern
gewonnenen Tatsachen (§§ 98b Absatz 3 Satz 3, §§ 100b Absatz 5,
100d Absatz 5, 110e StPO)
- Zufallsfunden bei der Durchsuchung einer Arztpraxis im Verfahren wegen Schwangerschaftsabbruch
(§ 108 Absatz 2 StPO)
- durch verbotene Vernehmungsmethoden erlangten Erkenntnissen (§ 136a
Absatz 3 Satz 2 StPO)
- früheren Aussagen eines Zeugen, der sich in der Hauptverhandlung auf
sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft (§ 252 StPO)
- getilgten oder tilgungsreifen Vorstrafen (§ 51 Bundeszentralregistergesetz,
BZRG)
- Tatsachen, die ein Steuerpflichtiger gegenüber der Steuerbehörde
offenbart hat (§ 393 Absatz 2 Satz 1 Abgabenordnung, AO)
Die Rechtsprechung hat eine Vielzahl von unselbstständigen Beweisverwertungsverboten
aufgestellt.
Im Einzelfall ist zu bewerten, ob durch die Verwertung rechtswidrig erlangter
Beweise der Rechtskreis des Beschuldigten betroffen wird (Rechtskreistheorie).
Beispiele:
- Fehlen der Zeugenbelehrung bei Angehörigen
- Fehlen der Belehrung eines zur Zeugnisverweigerung Berechtigten
- Fehlen der Belehrung des Beschuldigten über das Aussageverweigerungsrecht
(Widerspruch gegen die Verwertung in der Hauptverhandlung nötig)
- Verwehren oder Erschweren der Kontaktaufnahme mit einem Verteidiger
Da das Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO nur dem Schutz des Zeugen
dient, folgt aus einer fehlenden Belehrung demgegenüber kein Verwertungsverbot
im Verfahren gegen den Beschuldigten, wohl aber in einem späteren Verfahren
gegen den nicht belehrten Zeugen. § 252 StPO ist für das Auskunftsverweigerungsrecht
nicht anwendbar.
Praxistipp:
Tagebuchaufzeichnungen sind, wenn die innere Gedanken- und Gefühlswelt betroffen
ist, aus dem Grundrechtsschutz Schutz der Menschenwürde heraus unverwertbar.
Wird der Tathergang von geplanten und durchgeführten Straftaten geschildert,
wird jedenfalls bei schwerwiegenden Straftaten im Regelfall die Verwertbarkeit
angenommen.
siehe hierzu auch:
Lexikon: