Die lebenslange Freiheitsstrafe wird nur dann verhängt, wenn sie im anzuwendenden
Gesetz explizit vorgesehen ist (z. B. Mord). Erscheint sie jedoch aufgrund
besonderer Umstände unverhältnismäßig, kann die Strafe
einem milderen Strafrahmen entnommen werden.
"Lebenslang" bedeutet nicht zwingend bis zum Lebensende, vielmehr
kann ein zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilter nach 15 Jahren erstmals
beantragen, auf Bewährung freigelassen zu werden.
Die Voraussetzungen für eine Freilassung auf Bewährung sind:
a.) Verbüßen von mindestens 15 Jahren Freiheitsstrafe.
b.) Es liegt kein Fall der besonderen Schwere der Schuld vor.
c.) Es besteht eine günstige Sozialprognose.
Der Gefangene hat dann einen Rechtsanspruch auf Entlassung und Aussetzung
seiner Reststrafe zur Bewährung.
siehe hierzu auch:
Lexikon: