GefälligkeitsverhältnisBeziehung zwischen Personen, in deren Rahmen eine rechtlich nicht geschuldete Leistung erbracht wird. Wird eine Leistung im Rahmen als Gefälligkeit erbracht, wollen sich die Parteien nicht rechtlich binden.
Entsprechend abgegebene Erklärungen fehlt es am Rechtsbindungswillen der
Parteien.
Sie wollen nicht für den Eintritt und daraus entstehende Folgen einstehen
und sich einer Haftung nicht unterwerfen.
Die Leistung erfolgt lediglich aus freundschaftlichen, gesellschaftlichen oder
moralischen Gründen.
Gegenteil zum Gefälligkeitsverhältnis ist das Schuldverhältnis. Das Gefälligkeitsverhältnis ist vor allem zu unterscheiden vom Gefälligkeitsvertrag. Hier wird aus einem Gefälligkeitsverhältnis heraus ein rechtlich verbindliches Schuldverhältnis begründet, wobei allerdings Haftungserleichterungen für den Schadensfall bestehen. Entscheidend für die Abgrenzung einer Gefälligkeitshandlung von einer verbindlichen Willenserklärung ist, wie der Leistungsempfänger das Handeln des Leistenden unter den gegebenen Umständen unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen durfte. Es muss also für den anderen erkennbar sein, dass es sich um eine reine Gefälligkeit handelt. Indizien für können sich ergeben aus:
Praxistipp:Die Leihe ist - wegen ihrer Unentgeltlichkeit - grundsätzlich ein Gefälligkeitsvertrag und begründet als solcher Pflichten, beispielsweise die Rückgabe der Sache. siehe hierzu auch: Lexikon:
Auftrag
Leihe
Scheingeschäft
Schuldverhältnis |