Halter eines Kfz

Person, die ein Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt.

In der Praxis meistens der Eigentümer Fahrzeughalter, aber das ist nicht zwingend. Das Eigentum ist nur Indiz für die Halterstellung, nicht Voraussetzung.

Maßgeblich sind die tatsächlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte.
Es kommt nicht darauf an, wer im Fahrzeugschein eingetragen ist oder wer den Fahrzeugbrief verwahrt.

So ist es nicht unüblich, dass beispielsweise der Vater das Auto des Sohnes auf sich zulässt, weil ihm ein höherer Schadensfreiheitsrabatt bei der Versicherung zusteht.

Dennoch ist der Sohn Halter, wenn er das Fahrzeug allein gekauft hat und benutzt

Verwenden mehrere gemeinschaftlich das Fahrzeug, können auch mehrere gemeinschaftlich Halter des Fahrzeuges sein.

Den Halter treffen zahlreiche Pflichten, beispielsweise:

  • Abschluss einer ordnungsgemäßen Haftpflichtversicherung
  • der ordnungsgemäße Betrieb des Fahrzeuges (§ 31 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, StVZO)
  • die verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht für Schäden, die Dritten beim Betrieb des Kfz entstehen (Gefährdungshaftung)

Praxistipp:

Bei Leasing-Fahrzeugen ist zumeist der Leasingnehmer Fahrzeughalter.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Betriebsgefahr
Betriebsgefahr
Fahrzeugführer
Gefährdungshaftung
Haftpflicht
Halterhaftung

Ratgeber:

Verkehrsunfall Teil 1
Verkehrsunfall Teil 2
Verkehrsunfall Teil 3

Norm:

§ 7 StVG

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