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Minderjährigenhaftungsbeschränkung
Einrede, nach der eine volljährige Person für die während ihrer
Minderjährigkeit eingegangenen Verbindlichkeiten nur mit dem Vermögen
haftet, das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden ist.
Sie ist in § 1629a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
enthalten.
Die Minderjährigenhaftungsbeschränkung dient dem Schutz des Kindes
vor Überschuldung.
Von der Haftungsbeschränkung erfasst werden Verbindlichkeiten, die:
- Eltern oder sonstige vertretungsberechtigte Personen mit Wirkung für
das Kind aufgenommen haben
- der Minderjährige geerbt hat
- der Minderjährige mit Zustimmung seiner Eltern selbst begründet hat
(§§ 107, 108, 111 BGB)
Dagegen nicht erfasst sind Verbindlichkeiten (§ 1629a Absatz 2 BGB):
- aus dem selbständigen Betrieb eines genehmigten Erwerbsgeschäftes
des Kindes (§ 112 BGB).
- aus Rechtsgeschäften für persönliche Bedürfnisse (z. B.
Fahrschule).
- die auf allein durch ihn zurechenbare Umstände entstanden sind (z. B.
Unterhaltpflichten einschließlich der Unterhaltsrückstände
gemäß § 1601 BGB, Billigkeitshaftung aus § 829 BGB).
- die nach Eintritt der Volljährigkeit entstanden sind
Unerheblich ist, woraus sich die Verbindlichkeiten ergeben (Rechtsgeschäft,
Realakt, Erwerb von Todes wegen).
Beruft sich der volljährig Gewordene auf die Einrede, haftet er für
die Altverbindlichkeiten nicht mit seinem seit der Volljährigkeit erworbenen
Neuvermögen.
Das Gesetz verweist dazu auf die beschränkte Erbenhaftung nach §§
1990, 1991 BGB.
Die Minderjährigenhaftungsbeschränkung wird zugunsten der Gläubiger
teilweise zeitlich eingeschränkt.
Es wird gesetzlich vermutet (§ 1629a Absatz 4 Satz 1 BGB),
dass:
- die aus der Beteiligung an einer Gesamthandsgemeinschaft (z. B. Erbengemeinschaft,
Gesellschaft bürgerlichen Rechts) bestehenden Verbindlichkeiten
und
- die aus einem selbstständigen Erwerbsgeschäft stammenden Verbindlichkeiten
jeweils nach Eintritt der Volljährigkeit entstanden sind, wenn der Betroffene
nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit die Auflösung
der Gemeinschaft verlangt beziehungsweise das Erwerbsgeschäft einstellt.
Die Vermutungen können von dem Schuldner allerdings widerlegt werden (Gegenbeweis).
Praxistipp:
Dritte Personen, die für die Verbindlichkeiten des Minderjährigen
gebürgt haben oder anderweitig dafür haften, können sich nicht
auf die Haftungsbeschränkung berufen (§ 1629a Absatz 3 BGB).
siehe hierzu auch:
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