Minderjährigenhaftungsbeschränkung

Einrede, nach der eine volljährige Person für die während ihrer Minderjährigkeit eingegangenen Verbindlichkeiten nur mit dem Vermögen haftet, das bei Eintritt der Volljährigkeit vorhanden ist.

Sie ist in § 1629a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthalten.

Die Minderjährigenhaftungsbeschränkung dient dem Schutz des Kindes vor Überschuldung.

Von der Haftungsbeschränkung erfasst werden Verbindlichkeiten, die:

  • Eltern oder sonstige vertretungsberechtigte Personen mit Wirkung für das Kind aufgenommen haben
  • der Minderjährige geerbt hat
  • der Minderjährige mit Zustimmung seiner Eltern selbst begründet hat (§§ 107, 108, 111 BGB)

Dagegen nicht erfasst sind Verbindlichkeiten (§ 1629a Absatz 2 BGB):

  • aus dem selbständigen Betrieb eines genehmigten Erwerbsgeschäftes des Kindes (§ 112 BGB).
  • aus Rechtsgeschäften für persönliche Bedürfnisse (z. B. Fahrschule).
  • die auf allein durch ihn zurechenbare Umstände entstanden sind (z. B. Unterhaltpflichten einschließlich der Unterhaltsrückstände gemäß § 1601 BGB, Billigkeitshaftung aus § 829 BGB).
  • die nach Eintritt der Volljährigkeit entstanden sind

Unerheblich ist, woraus sich die Verbindlichkeiten ergeben (Rechtsgeschäft, Realakt, Erwerb von Todes wegen).

Beruft sich der volljährig Gewordene auf die Einrede, haftet er für die Altverbindlichkeiten nicht mit seinem seit der Volljährigkeit erworbenen Neuvermögen.

Das Gesetz verweist dazu auf die beschränkte Erbenhaftung nach §§ 1990, 1991 BGB.

Die Minderjährigenhaftungsbeschränkung wird zugunsten der Gläubiger teilweise zeitlich eingeschränkt.

Es wird gesetzlich vermutet (§ 1629a Absatz 4 Satz 1 BGB), dass:

  • die aus der Beteiligung an einer Gesamthandsgemeinschaft (z. B. Erbengemeinschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) bestehenden Verbindlichkeiten
    und
  • die aus einem selbstständigen Erwerbsgeschäft stammenden Verbindlichkeiten

jeweils nach Eintritt der Volljährigkeit entstanden sind, wenn der Betroffene nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der Volljährigkeit die Auflösung der Gemeinschaft verlangt beziehungsweise das Erwerbsgeschäft einstellt.

Die Vermutungen können von dem Schuldner allerdings widerlegt werden (Gegenbeweis).

Praxistipp:

Dritte Personen, die für die Verbindlichkeiten des Minderjährigen gebürgt haben oder anderweitig dafür haften, können sich nicht auf die Haftungsbeschränkung berufen (§ 1629a Absatz 3 BGB).

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Beweislast
Deliktsfähigkeit
Einrede
Erbenhaftung
Familienrecht
Gesamthandsgemeinschaft
Geschäftsfähigkeit
Haftung von Kindern
Minderjährigkeit
Pflegekind
Rechtsfähigkeit
Sorgerecht
Stellvertretung
Vormundschaft

Norm:

§ 1629a BGB

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