Nachlassverbindlichkeiten

Die zur Erbschaft gehörenden Schulden.

Was Nachlassverbindlichkeiten sind, regelt das Gesetz in den Paragrafen 1967 bis 1969 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören alle Forderungen, die Dritte gegenüber dem Nachlass geltend machen können.

Unterschieden werden dabei:

  • Erblasserschulden:
    Verbindlichkeiten, die der Erblasser noch zu Lebzeiten eingegangen ist (z. B. Miete, Kaufpreis)
  • Erbfallschulden / Erbschaftsschulden:
    Verbindlichkeiten, die aufgrund des Erbfalls entstanden sind (z. B. Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisansprüche, Zugewinnausgleichsansprüche des überlebenden Ehegatten, Beerdigungskosten, Dreißigster, Erbschaftsteuer)

Zu den Erbfallschulden zählen auch die Erbschaftsverwaltungsschulden. Das sind Verbindlichkeiten, die aus der Verwaltung und der Abwicklung des Nachlasses in der Person des Erben entstehen (z. B. Kosten für Testamentseröffnung, Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung und Nachlasspflegschaft).

Für die Nachlassverbindlichkeiten haftet der Erbe grundsätzlich persönlich und auch mit seinem Privatvermögen.

Sind mehrere Erben vorhanden, so haften sie für die Nachlassverbindlichkeiten im Außenverhältnis als Gesamtschuldner, untereinander aber nur in Höhe ihres eigenen Erbteils.

Praxistipp:

Sind die Nachlassverbindlichkeiten zu hoch, kann der Erbe die Haftung durch Beantragung der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens beschränken oder das Erbe ganz ausschlagen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Auflage im Erbrecht
Ausschlagung der Erbschaft
Erbe
Erbengemeinschaft
Erbenhaftung
Erbfolge
Erbschaft
Gesamtschuld
Nachlasspflegschaft
Nachlassverwaltung
Nachlassgericht
Pflichtteil
Testamentsvollstrecker
Vermächtnis
Universalsukzession
Zugewinnausgleich

Ratgeber:

Eigenhändiges und öffentliches Testament
Erbvertrag
Gemeinschaftliches Testament
Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht

Norm:

§ 1967 BGB

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