Verbindlichkeiten, die aufgrund des Erbfalls entstanden sind (z. B. Pflichtteilsansprüche,
Vermächtnisansprüche, Zugewinnausgleichsansprüche des überlebenden
Ehegatten, Beerdigungskosten, Dreißigster, Erbschaftsteuer)
Zu den Erbfallschulden zählen auch die Erbschaftsverwaltungsschulden.
Das sind Verbindlichkeiten, die aus der Verwaltung und der Abwicklung des Nachlasses
in der Person des Erben entstehen (z. B. Kosten für Testamentseröffnung,
Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung und Nachlasspflegschaft).
Für die Nachlassverbindlichkeiten haftet der Erbe grundsätzlich persönlich
und auch mit seinem Privatvermögen.
Sind mehrere Erben vorhanden, so haften sie für die Nachlassverbindlichkeiten
im Außenverhältnis als Gesamtschuldner, untereinander aber nur in Höhe ihres
eigenen Erbteils.
Praxistipp:
Sind die Nachlassverbindlichkeiten zu hoch, kann der Erbe die Haftung durch
Beantragung der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens beschränken
oder das Erbe ganz ausschlagen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Auflage im Erbrecht
Ausschlagung der Erbschaft