Qualitativ betrachtet gilt ein Wirtschaftsgut als wesentliche Betriebsgrundlage,
wenn in ihm stille Reserven von erheblicher Bedeutung enthalten sind. Diese
Variante wird sehr kritisch betrachtet, da Grundstücke deren Anschaffung
weiter zurück liegt meist erhebliche stille Reserven enthalten, aber
für das Unternehmen nicht unbedingt wesentlich seien müssen.
qualitativ-funktionale Betrachtungsweise:
Als wesentliche Betriebsgrundlage gelten Wirtschaftsgüter in denen erhebliche
stille Reserven enthalten sind, die aber auch für die Funktion des Unternehmens
erforderlich sind.
Bei der Beurteilung von Wirtschaftsgütern als wesentliche Betriebsgrundlagen
wird auch das Sonderbetriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmen mit berücksichtigt.
Von der Finanzverwaltung wird regelmäßig Sonderbetriebsvermögen
mit wesentlichen stillen Reserven als wesentliche Betriebsgrundlage betrachtet.
siehe hierzu auch:
Lexikon: