BankgeheimnisDer umgangssprachliche Begriff "Bankgeheimnis" ist sei 1990 im § 30a AO gesetzliche fixiert. Diese Rechtsgrundlage schützt jedoch nicht zu 100% vor der Einsichtnahme der Finanzbehörden in die Bankgeschäfte des Steuerpflichtigen, vielfach wird in Fachkreisen sogar die Meinung vertreten, dass es in der Bundesrepublik Deutschland kein Bankgeheimnis (mehr) gibt. Das im Steuerrecht geltende Bankgeheimnis ist vorrangig in § 30a Abs. 3 AO geregelt. Hiernach dürfen Guthabenkonten oder Depots anlässlich der Außenprüfung bei einem Kreditinstitut nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsmäßigen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden. Sofern aber Erkenntnisse den Verdacht einer Steuerverkürzung im Einzelfall begründen, können Kontrollmitteilungen ans zuständige Wohnsitzfinanzamt des Anlegers aber mitgeteilt werden. Die Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden werden wie folgt gesetzlich geregelt:
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