Betriebseinnahmen

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sind Betriebseinnahmen Güter in Geld oder Geldeswert im Rahmen der Gewinneinkunftsarten. Bei sinngemäßer Anwendung der Betriebsausgabendefinition auf die Betriebseinnahmendefinition, sind Betriebseinnnahmen Zuflüsse, die betrieblich veranlasst sind. Somit sind alle Gegenleistungen für betriebliches Handeln aber auch für betriebliches nicht Handeln als Betriebseinnahmen anzusehen. Bei zwischenbetrieblichen Erwerben ist dabei ohne Bedeutung, ob beim Geber eine Betriebsausgabe vorliegt. So kann insbesondere im Fall einer Schenkung beim Enpfänger eine Betriebseinnnahme vorliegen, beim Geber jedoch eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe. Betriebseinnahmen können einer Unternehmung nach aber auch bereits vor ihrer Eröffnung zufließen.

Neben den gewöhnlichen Einnahmen aus der Geschäftstätigkeit gehören auch Zuflüsse aus nachfolgene Tatbeständen zu den Betriebseinnnahmen:

  • Abfindungen, wenn betrieblich verursacht, zum Beispiel durch Verzicht auf eine Vertragsstrafe
  • Entschädigungen, zum Beispiel für eine entgangene Betriebseinnahme
  • Freiwillige Zuwendungen, wenn kein Privatvorgang vorliegt
  • Reisen, wenn sie vom Geschäftspartner gesponsert werden
  • Preise, z.B. die bei einem Wettbewerb erworben wurden
  • Schadenersatz für Beschädigungen durch Dritter
  • Schmiergelder

Keine Betriebseinnahmen sind zum Beispiel: Investitionszulagen, durchlaufende Posten, Gelgenheitsgeschenke, die nicht dem Rahmen einer Aufmerksamkeit übersteigen, der Verzicht auf ein Entgelt und Darlehensrückzahlungen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Betriebsausgaben

Norm:

§ 8 EStG

<< Zurück