Verpflegungsmehraufwand

Ist der Steuerpflichtige im Rahmen einer Tätigkeit, die der Erzielung von Einkünften dient, für längere Zeit von seiner Arbeitstätte oder von seiner Wohnung abwesend, kann er Verpflegungskosten steuerlich geltend machen. Ein Einzelnachweis der Verpflegungskosten ist nicht möglich. Es können lediglich Verpflegungspauschbeträge als Werbungkosten oder direkt als Auslagenersatz durch den Arbeitgeber zum Ansatz kommen. Diese richten sich nach der Dauer der Abwesenheit und nicht danach, ob eine Dienstreise, eine Einsatzwechseltätigkeit oder eine Fahrtätigkeit vorliegt. Welche Pauschbeträge zum Ansatz kommen, zeigt nachfolgende Tabelle.

Abwesenheitsdauer des Arbeitnehmers Pauschbetrag
mind. 24 Stunden 24 €
mind. 14 Stunden 12 €
8 Stunden 6 €

Bei einer Reise ins Ausland kommen besondere Verpflegungspauschalen zum Ansatz. Diese sind länderspezifisch und differieren daher von Land zu Land.

Praxistipp:

Verpflegungskosten für eine Begleitperson können ebenfalls geltend gemacht werden, wenn ein zwingender dienstlichen Grund für die Mitnahme einer Begleitperson glaubhaft gemachen werden kann. Dieser wäre z.B. gegeben, wenn ein Fahrer bzw. eine Sekretärin notwendig sind.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Dienstreise
Einsatzwechseltätigkeit
Fahrtätigkeit
Verpflegungsmehraufwand/ Ausland

Ratgeber:

Reisekosten

Norm:

R 9.6 LStR

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