Eidesstattliche VersicherungMit einer eidesstattlichen Versicherung wird verlangt, nach bestem Wissen und Gewissen zu versichern, dass die Angaben richtig und vollständig gemacht wurden. Eine eidesstattliche Versicherung gegenüber dem zuständigen Amtgericht ist bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses abzugeben. Ein Vermögensverzeichnis ist vorzulegen, wenn
Von letztem ist nur abzuweichen, wenn der Vollstreckungsschuldner seine Abwesenheit ausreichend entschuldigen und glaubhaft machen kann. Mit dem Verfahren wird das Ziel verfolgt, der Finanzbehörde im Verlauf der Vollstreckung zuverlässige Kenntnisse über die wirtschaftliche Lage des Vollstreckungsschuldners zu verschaffen. Wird die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert, kann die Vollstreckungsbehörde das zuständige Amtsgericht zur Erzwingung der eidesstattlichen Erklärung durch Anordnung der Haft ersuchen. siehe hierzu auch: Lexikon: |