Erbe

Wer Erbe ist, wird testamentarisch durch den Erblasser bestimmt. Vom Erben ist der Pflichteilsberechtige, dem aufgrund gesetzlicher Bestimmungen auch ohne testamentarischer Verfügung ein Pflichtteil vom Vermögen des Erblassers zusteht, abzugrenzen. Erwerber einer Erbschaft sind Schuldner der Erbschaftsteuer. Hiervon wird nicht abgewichen, wenn per testamentarischer Verfügung eine andere Person zur Zahlung der Erbschaftsteuer verpflichtet wurde. In diesem Fall ist vielmehr diese Person privatrechtlich verpflichtet die Steuer an den Erben zu zahlen.

Als Abkömmlinge im Sinne des Erschaft- und Schenkungsteuergestzes gelten, neben den leiblichen Kindern sowie den leiblichen Verwandten auch Adoptivkinder. Bei Adoption erlöschen bisherige Verwandschaftsverhältnisse des Kindes. An deren Stelle treten die neuen Verwandschaftsverhältnisse. Ebenfalls erbberechtigt und den leiblichen Kindern gleichgestellt sind nichteheliche Kinder. Diese Regelung des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes kommt in Erbfällen ab 1.4.1998 zu Anwendung, wenn das Kind nach dem 30.6.1949 geboren worde.

Praxistipp:

Adoption ermöglich die Herstellung eines Verwandschaftverhältnis zu einer bisher fremden Person. Mit Adoption kann daher eine steuerlich günstige Vererbung von Vermögen sichergestellt werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Erbschaftsteuer

Ratgeber:

Erben und Schenken Teil 1
Erben und Schenken Teil 2

Norm:

§ 1754 BGB

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