KapitalertragsteuerRechtslage ab 1.1.2009: Für Zinsen, Dividenden und Erlösen aus Wertpapierverkäufen entfällt die Kapitalertragsteuer. Diese Erträge werden durch die Abgeltungssteuer besteuert. Rechtslage bis 31.12.2008: Die Kapitalertragsteuer ist keine eigenständige Steuerart, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Liegt kein Freistellungsauftrag vor, sind die Kreditinstitute (wie z.B. Banken, Sparkassen, Fondsgesellschaften) verpflichtet, die Kapitalertragsteuer direkt an das Finanzamt abzuführen. Die erzielten Kapitalerträge werden daher nicht im vollen Umfang, sondern vermindert um die Kapitalertragsteuer dem Anleger ausgezahlt. Ob es zum endgültigen Abzug kommt, richtete sich nach dem persönlichen Einkommensteuersatz des Steuerpflichtigen, da die bereits gezahlte Kapitalertragsteuer bei der Ermittlung der Einkommensteuer zur Anrechnung kommt. Entscheidend ist somit, wieviel Einkünfte insgesamt erzielt wurden, denn danach richtet sich der Steuersatz. Ist der persönliche Einkommensteuersatz niedriger als der Kapitalertragsteuersatz, muß nicht so viel Kapitalertragsteuer gezahlt werden, wie bereits vom Finanzamt vereinnahmt wurde. Auf Gewinnanteile (Dividenden) zum Beispiel aus Aktien, Anteilen an einer GmbH oder an einer Genossenschaft wird eine Kapitalertragsteuer von 20 Prozent erhoben. Gewinnanteile einer natürlichen Person unterliegen sind jedoch nur zur Hälfte der Einkommensteuer (§ 3 Nr. 40 Buchst. d EStG). Die Steuerbefreiungsvorschrift bleibt beim Kapitalertragsteuerabzug (§ 43 Abs. 1 Satz 3 EStG) unbeachtet und wirkt sich erst im Rahmen der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerveranlagung des Anteilseigners aus. Kapitalanlagen die verzinst werden, unterliegen vollständig einer Kapitalertragsteuer von 30 Prozent. Zu den Zinspapieren gehören unter anderem: Bundesschatzbriefe, Anleihen, Finanzierungsschätze, Pfandbriefe und Bundesschuldverschreibungen. Kreditinstitute müssen die Kapitalertragsteuer nicht an das Finanzamt abführen, wenn der Anleger einen Freistellungsauftrag erteilt hat und dieser nicht überschritten wurde oder wenn eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt. Ab 1.1.2005 müssen Kreditinstitute ihren Kunden für alle bei Ihnen geführten Konten und Depots eine Jahresbescheinigung über erzielte Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne ausstellen. Diese Bescheinigung verlangen dann die Finanzämter zusätzlich zur Steuererklärung. Das BMF-Schreiben vom 12.1.2006 erörtert das Verfahren zur Entlastung vom Kapitalertragsteuerabzug für bestimmte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. siehe hierzu auch: Lexikon:
Abgeltungssteuer
Aktien
Freistellungsauftrag
Nichtveranlagungsbescheinigung
Verwaltungsanweisung:
BMF-Schreiben vom 2.6.2005 - IV C 1 - S 1980 - 1 - 87/05
BMF-Schreiben vom 12.1.2006 - IV C 1 - S 2400 - 1/06
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