ReisekostenReisekosten sind Fahrtkosten, Verpflegungsaufwand (der sogenannte Verpflegungsmehraufwand), Übernachtungs- sowie die Reisenebenkosten, wenn diese aufgrund einer so gut wie ausschließlich beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstehen. Diese Kosten können als Werbungskosten bei den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (= der Arbeitgeber übernimmt die Kosten nicht) oder als Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden. Reisekosten müssen durch das Arbeits- bzw. Dienstverhältnis veranlasst sein. Reisekosten können nicht nur bei einer Dienstreise entstehen, denn auch bei einer Fahrtätigkeit oder einer Einsatzwechseltätigkeit fallen Reisekosten an. Fahrtkosten: Es können die tatsächlichen Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels angesetzt werden. Wird das private Fahrzeug für die Fahrt genutzt, kann der pauschale oder der individuelle Kilometersatz zur Anwendung kommen. (siehe Lexikon: Kilometersatz, Kilometerpauschale) Übernachtungskosten: Es sind die tatsächlichen Kosten per Beleg nachzuweisen. Verpflegungskosten: Es können nur Verpflegungspauschalen zum Ansatz kommen. (siehe Lexikon: Verpflegungsmehraufwand; Verpflegungsmehraufwand/ Ausland) Reisenebenkosten: Aufwendungen, die durch die Reise enstanden sind, aber nicht den Fahrt,- Verpflegungs- oder den Übernachtungskosten zugeordnet werden, sind Reisenebenkosten. Folgende Aufwendungen könnten Reisenebenkosten sein: Gepäckkosten (Beförderung, Aufbewahrung, Reisegepäckversicherung), Aufwendungen für Ferngespräche sowie für den Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber, falls die geführten Gespräche sowie der Schriftverkehr beruflich bedingt sind, Strassenbenutzungskosten (Mautgebühren, Fährkosten, Parkplatzkosten), Kosten die aufgrund eines eventuellen Verkehrsunfalles entstanden sind. Ein Vorsteuerabzug von Reisekosten ist möglich. Vorausgesetzt wird, dass der Arbeitgeber/ Unternehmer Leistungsempfänger und zudem im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung (Kleinbetragsrechnung) ist. Der Vorsteuerabzug ist jedoch weiterhin für die Verpflegungspauschalen und das Kilometergeld ausgeschlossen. Praxistipps: Wenn eine Unternehmerreise auch touristischen Zwecken dient, stellt die Übernahme der Reisekosten durch das Unternehmen eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 6.4.2005, Aktenzeichen: I R 86/04) Werden auf einer betrieblich veranlassten Reise andere Personen aus privaten Gründen mitgenommen, so sind Unfallkosten, die im Zusammenhang mit den privat Mitreisenden entstanden sind, keine Betriebsausgaben. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 1.12.2005, Aktenzeichen: IV R 26/04) siehe hierzu auch: Lexikon:
Kilometersatz
Kilometerpauschale
Übernachtungskosten
Übernachtungskosten/ Ausland
Verpflegungsmehraufwand |