Vorsteuerabzug

Unternehmer (natürliche Personen, juristische Personen) können die auf Eingangsleistungen (Lieferungen / Leistungen) entfallende Umsatzsteuer durch den Vorsteuerabzugs vom Finanzamt zurück fordern.

Der Unternehmer kann folgende Vorsteuerbeträge abziehen:

  • die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind,
  • die in Anzahlung für Lieferungen oder Leistungen enthaltene anteilige Umsatzsteuer, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist,
  • die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen in das Inland eingeführt worden sind oder die er zur Ausführung von Umsätze (vgl. § 1 Abs. 3) verwendet,
  • die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen,
  • die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 UStG, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

Keine für das Unternehmen ausgeführte Lieferung, Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstandes ist gegeben, wenn der Unternehmer diesen Gegenstand / Leistung zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

Nicht abziehbar sind zudem Vorsteuerbeträge, die auf Reisekosten des Unternehmers und seines Personals, soweit es sich um Verpflegungskosten, Übernachtungskosten oder um Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals handelt, Umzugskosten für einen Wohnungswechsel entfallen. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind des Weiteren: steuerfreie Umsätze, Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden, unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen, die steuerfrei wären, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt würden.

Praxistipp:

Der Vorsteuerabzug wird versagt, wenn weder auf der Rechnung noch auf dem Lieferschein das Lieferdatum vermerkt ist. (Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 12.4.2007, Aktenzeichen: 2 K 784/06)

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Vorsteuerberichtigung
Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Umsatzsteuer/ Steuersätze

Ratgeber:

Umsatzsteuer

Rechtsprechung:

BFH 22.3.2001 - V R 39/00
BFH 17.8.2001 - V R 1/01
Sächsisches FG 12.4.2007 - 2 K 784/06

Verwaltungsanweisung:

BMF-Schreiben vom 12.4.2007 - IV A 5 - S 7316/07/0002
BMF-Schreiben vom 22.5.2007 - IV A 5 - S 7306/07/0003

Norm:

§ 15 UStG

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