die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 UStG, die für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind.
Keine für das Unternehmen ausgeführte Lieferung, Einfuhr oder der innergemeinschaftliche
Erwerb eines Gegenstandes ist gegeben, wenn der Unternehmer diesen Gegenstand
/ Leistung zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.
Nicht abziehbar sind zudem Vorsteuerbeträge, die auf Reisekosten des Unternehmers
und seines Personals, soweit es sich um Verpflegungskosten, Übernachtungskosten
oder um Fahrtkosten für Fahrzeuge des Personals handelt, Umzugskosten für einen
Wohnungswechsel entfallen. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind des Weiteren:
steuerfreie Umsätze, Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland
ausgeführt würden, unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen, die steuerfrei
wären, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt würden.
Praxistipp:
Der Vorsteuerabzug wird versagt, wenn weder auf der Rechnung noch auf dem Lieferschein
das Lieferdatum vermerkt ist. (Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 12.4.2007,
Aktenzeichen: 2 K 784/06)
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Vorsteuerberichtigung
Umsatzsteuer
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Umsatzsteuer/ Steuersätze
Ratgeber:
Umsatzsteuer
Rechtsprechung:
BFH 22.3.2001 - V R 39/00
BFH 17.8.2001 - V R 1/01
Sächsisches FG 12.4.2007 - 2 K 784/06
Verwaltungsanweisung:
BMF-Schreiben vom 12.4.2007 - IV A 5 - S 7316/07/0002
BMF-Schreiben vom 22.5.2007 - IV A 5 - S 7306/07/0003
Norm: