Werbungskosten-PauschbetragDer Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist einWerbungskosten-Pauschbetrag, der von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zum Abzug gebracht werden kann. Er beträgt s 920 € . Grundsätzlich können Werbungskosten pauschal mit dem Pauschbetrag oder per Einzelnachweis der Kosten berücksichtigt werden. Der Arbeitnehmerpauschbetrag ist ein Jahresbetrag der immer in voller Höhe zum Ansatz kommen kann, wenn im Jahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt wurden. Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Arbeitnehmer nur für wenige Tage im Jahr oder das gesamte Jahr berufstätig war. Für zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehepartner gilt immer der doppelte Pauschbetrag. Beschränkt Steuerpflichtige können die Werbungskosten-Pauschbeträge nicht nutzen. Versorgungsempfänger können einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR jährlich nutzen. Zudem wird Versorgungsempfänger ein Versorgungsfreibetrag von 900 EUR gewährt. (siehe Lexikon: Versorgungsbezüge) Praxistipp:Es sollte immer geprüft werden, ob bei einem Einzelnachweis der Werbungskosten der Pauschbetrag überschritten wird. Ist dies der Fall, sollten Werbungskosten im einzelnen per Beleg nachgewiesen werden. siehe hierzu auch: Lexikon: |