Abschiebung

Zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht einer Person ohne deutsche Staatsangehörigkeit (Ausländer) aus dem Bundesgebiet.

Die Abschiebung ist in den §§ 58 bis 62 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) geregelt.

Abgeschoben werden ausreisepflichtige Ausländer, bei denen die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.

Ausreisepflichtig sind Ausländer, die keinen Aufenthaltstitel besitzen und auch nicht aufgrund sonstiger rechtlicher Vorschriften zum Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer:

  • sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet
  • innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist
  • wegen der Begehung von Straftaten (§§ 53, 54 AufenthG) ausgewiesen wurde
  • mittellos ist
  • keinen Pass oder Passersatz besitzt
  • gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat
  • zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird

Die Abschiebung soll schriftlich und unter Fristsetzung angedroht werden.

Grundsätzlich darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem:

  • sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit wegen seiner Rasse, seiner Religionszugehörigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, seine Geschlechts oder seiner politischen Überzeugung bedroht sind (Abschiebungsverbot)
  • für ihn die konkrete Gefahr einer Folter oder der Todesstrafe besteht (Abschiebungshindernis)

Als vorbereitende Zwangsmaßnahme zur Verhinderung des "Untertauchens" kann durch den Amtsrichter eine Abschiebungshaft angeordnet werden. Das Gesetz unterscheidet hierbei die Vorbereitungshaft, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann, und die Sicherungshaft zur Sicherung der Abschiebung.

Die Abschiebung erfolgt in der Regel in folgender Form: Der Ausländer wird durch Polizeibeamte an die Grenze gebracht und der zuständigen Grenzstelle übergeben.

Praxistipp:

Eine Aidserkrankung eines Ausländers kann wegen der unzureichenden Möglichkeit der medizinischen Behandlung im Zielstaat ein Abschiebungshindernis darstellen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Asyl
Aufenthaltstitel
Ausweisung
Staatsangehörigkeit
Unionsbürgerschaft
Verwaltungsrecht

Norm:

§ 58 AufenthG

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