AusweisungVerwaltungsakt, der für einen Ausländer die Ausreise aus der Bundesrepublik anordnet, und ihm gleichzeitig die erneute Einreise untersagt.
Die rechtlichen Voraussetzungen einer Ausweisung sind in den §§ 53
bis 56 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) festgeschrieben.
Die Ausweisung bringt einen bestehenden Aufenthaltstitel zum Erlöschen, der Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet.
Gleichzeitig ist sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet strafbar (§ 95 Absatz
2 Nr.1 AufenthG).
Ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, darf nicht erneut ins Bundesgebiet
einreisen und sich darin aufhalten (§ 11 AufenthG).
Das AufenthG kennt drei Arten der Ausweisung:
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