Ausweisung

Verwaltungsakt, der für einen Ausländer die Ausreise aus der Bundesrepublik anordnet, und ihm gleichzeitig die erneute Einreise untersagt.

Die rechtlichen Voraussetzungen einer Ausweisung sind in den §§ 53 bis 56 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) festgeschrieben.

Die Ausweisung bringt einen bestehenden Aufenthaltstitel zum Erlöschen, der Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet.

Gleichzeitig ist sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet strafbar (§ 95 Absatz 2 Nr.1 AufenthG).
Ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, darf nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten (§ 11 AufenthG).

Das AufenthG kennt drei Arten der Ausweisung:

  • die zwingende Ausweisung (§ 53 AufenthG):
    In Fällen schwerer Kriminalität muss die Ausländerbehörde den Ausländer ausweisen, sie hat kein Ermessen.
  • die Ausweisung im Regelfall (§ 54 AufenthG):
    Ausländer, die weniger schwere, in § 54 AufenthG genannte, Straftaten begangen haben oder die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sollen "in der Regel" ausgewiesen werden, soweit keine besonderen, atypische Umstände des Einzelfalls vorliegen.
  • die Ermessensausweisung (§ 55 AufenthG):
    Die Ausweisung von sonstigen Ausländern, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt, wird unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen über die Ausweisung geprüft.

Bei der Ermessensentscheidung über die Ausweisung sind vor allem zu berücksichtigen (§ 55 Absatz 3 AufenthG):

  • die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts
  • die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Inland
  • die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben.

In bestimmten Fällen genießen Ausländer besonderen Ausweisungsschutz.

Das gilt vor allem für Ausländer, die:

  • sich mindestens fünf Jahre mit Aufenthaltstitel in Deutschland aufhalten
  • in Deutschland geboren sind und einen Aufenthaltstitel besitzen
  • mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft leben

Ausländer mit besonderem Ausweisungsschutz dürfen nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Abschiebung
Asyl
Aufenthaltstitel
Aufenthalterlaubnis
Niederlassungserlaubnis
Staatsangehörigkeit
Verwaltungsakt
Verwaltungsrecht

Norm:

§ 53 AufenthG

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