Abfindung

Zahlt der Arbeitgeber aufgrund der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses einen Geldbetrag als Entschädigung für den plötzlichen Verdienstausfall, so bezeichnet man diese Zahlung als Abfindung. Diese Zahlung erhält der Entlassene allerdings nicht brutto, da Lohn- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag anfallen.

Rechtslage ab 1.1.2006:

Seit dem 1.1.2006 wird für gezahlte Abfindungen kein Freibetrag mehr gewährt. Die Abfindung wird dann in voller Höhe besteuert, jedoch nicht mit dem üblichen Steuersatz, sondern mittels der "Fünftelregelung" Damit soll eine übermäßige Belastung durch den einmaligen Progressionssprung verhindert werden. Die Entlastung fällt umso höher aus, desto geringer das normale Einkommen des Arbeitnehmers oder von Ehepaaren ist. Hiernach wird die Steuer in einem ersten Schritt auf das Gesamteinkommen ohne die Abfindung berechnet. Im zweiten Schritt kommt dann die Sonderzahlung mit einem Fünftel hinzu und die hierauf entfallende Steuer wird dann anschließend mit fünf multipliziert.

Eine Übergangsregelung sieht aus Gründen des Vertrauensschutzes die Weiteranwendung der vorherigen Regelung (siehe unten) vor für Verträge über Abfindungen, Gerichtsentscheidungen oder Entlassungen vor dem 1.1.2006, soweit dem Arbeitnehmer die Zahlung vor dem 1.1.2008 zugeflossen war. Diese Übergangsregelung können Arbeitnehmer aber auch ab 2008 weiterhin nutzen, die aufgrund eines vor 2008 ausgehandelten Sozialplans in der Folgezeit entlassen worden sind.

Nach einer Änderung durch das Jahressteuergesetz 2009 darf der Freibetrag noch in bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden 2006 oder 2007 nachträglich berücksichtigt werden. Denn die Finanzämter müssen hier per Gesetzesvorgabe bei Anträgen der entlassenen Mitarbeiter alte Steuerbescheide ändern und eine Erstattung vornehmen.

Rechtslage bis 31.12.2005:

Bis zum 31.12.2005 galt eine steuerlich begünstigt von Abfindungen, wenn das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung der Arbeitgebers oder aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses aufgelöst wurde. Zu beachten war, dass die steuerliche Begünstigung verloren geht, falls die gesamte Abfindung nicht in einem Veranlagungszeitraum ausgezahlt wurde.

Je nach Alter und Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers variierte die Höhe der steuerlichen Begünstigung:

· Vollendung des 55. Lebensjahres und mindestens 20-jährige Betriebszugehörigkeit ab Veranlagungszeitraum 2004: 11.000 € ;

· Vollendung des 50. Lebensjahres und mindestens 15-jährige Betriebszugehörigkeit ab Veranlagungszeitraum 2004: 9.000 € ;

· liegt die Betriebszugehörigkeit und das Lebensjahr des Arbeitnehmers unter diesen Grenzwerten, wird generell ab Veranlagungszeitraum 2004 ein Betrag von 7.200 € (bisher: 8.181 €) steuerlich begünstigt.

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen (Abfindungen) behandelt das BMF-Schreiben vom 24. Mai 2004.

Praxistipps:

Ist eine längere Arbeitslosigkeit sehr wahrscheinlich, sollte bereits bei Auflösung des Arbeitsvertrages die Zahlung einer Beihilfe in Höhe des Arbeitslosengeldes vereinbart werden. Denn diese Zahlungen gefährden nicht die steuerliche Begünstigung der Abfindung. Besteht Zweifel, ob und in welcher Höhe eine Abfindung steuerfrei ist, sollte eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt eingeholt werden. (Anrufsauskunft)

Zahlt der Arbeitgeber aufgrund der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses einen Geldbetrag, so bezeichnet man diese Zahlung als Abfindung. Steuerlich begünstigt ist die Abfindung nur, wenn das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers oder aufgrund eines gerichtlichen Beschlusses aufgelöst wurde. Damit das Finanzamt die Tarifermäßigung über die Fünftelregelung anwendet, sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen: 1. Die Abfindung muss innerhalb eines Kalenderjahres fließen und darf beispielsweise nicht tarifschonend in zwei Teile vor und nach dem Jahreswechsel aufgeteilt werden. 2. Die Fünftelregelung kommt nur dann zum Ansatz, wenn das Jahreseinkommen mit Abfindung höher ist als das Vorjahres-Einkommen. Deshalb kann es günstiger sein, die gesamte Abfindung erst im nächsten Jahr zu erhalten, wenn dann die übrigen Einkünfte geringer ausfallen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Arbeitslohn
Arbeitnehmer

Rechtsprechung:

BFH 6.9.2006, XI R 38/04
BFH 24.1.2002, XIR 43/99
BFH 24.1.2002 , XIR 2/01
BFH 10.10.2001, XIR 7/01
BFH 14.8.2001 , XI R 22/00

Verwaltung:

BMF-Schreiben vom 24. Mai 2004 - IV A 5-S 2290-20/04

Norm:

§ 3 Nr. 9 EStG
§ 52 Abs. 4a EStG
§ 52 Abs. 4b EStG

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