Gebietskörperschaft

Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Hoheitsbereich durch einen räumlich abgegrenzten Teil des Staatsgebietes bestimmt wird.

Sie wird - wie jede juristische Person des öffentlichen Rechts - durch Hoheitsakt ins Leben gerufen und ist mitgliederschaftlich organisiert.

Die Mitgliedschaft folgt aus dem Wohnsitz in einem bestimmten Gebiet.

Ihr sind bestimmte hoheitliche Aufgaben und hoheitliche Gewalt über alle Personen zugewiesen, die sich in einem bestimmten Gebiet aufhalten.

Dabei können einem Teil des Staatsgebiets gleichzeitig verschiedenen Gebietskörperschaften auf unterschiedlicher Ebene zugewiesen sein (z. B. Gemeinde und Landkreis).

Gebietskörperschaften verwalten und organisieren sich selbst (Selbstorganisation und Selbstverwaltung).

Die wichtigsten Gebietskörperschaften sind:

  • die Gemeinde:
    Die Gemeinden sind berechtigt alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich zu erfüllen, unterliegen aber der Rechtsaufsicht des Staates.
    Die Gemeinden verfügen über eine Verfassung (Gemeindeordnung, Kommunalordnung) und eine gewählte Vertretung (Gemeinderat, Stadtrat).

  • der Gemeindeverband (insbesondere der Landkreis):
    Die Gemeindeverbände erfüllen überörtliche Aufgaben. Auch sie haben eine Verfassung (Landkreisordnung) und gewählte Vertreter (Kreise bzw. kreisfreien Gemeinden).
  • Die Bundesrepublik Deutschland und die einzelnen Bundesländer:
    Bund und Länder sind auch Gebietskörperschaften, besitzen jedoch wegen ihrer Staatsqualität eine Sonderstellung.

Von der Gebietskörperschaft sind andere Körperschaftsformen des öffentlichen Rechts zu unterscheiden:

  • Personalkörperschaft:
    Die Mitgliedschaft ergibt sich aus einer bestimmten Eigenschaft einer Person (z. B. Rechtsanwaltskammer, Ärztekammer).
  • Realkörperschaft:
    Die Mitgliedschaft ergibt sich aus dem Eigentum an einem Grundstück (z. B. die Fischereigenossenschaft, Forstgenossenschaft) oder aus dem Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens (z. B. Handwerkskammer).
  • Verbandskörperschaft:
    Die Mitgliedschaft folgt aus der Eigenschaft als juristische Person des öffentlichen Rechts auf einem bestimmten Sachgebiet (Sparkassenverband, Zweckverband).

Praxistipp:

Je nachdem, ob die Gebietskörperschaften eigene Aufgaben wahrnimmt oder mit Aufgaben anderer Verwaltungsträger betraut ist, unterliegen sie nur der Rechtsaufsicht oder auch der Fachaufsicht übergeordneter Behörden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Bundesauftragsverwaltung
Fachaufsicht
Juristische Person
Körperschaft
Rechtsaufsicht
Öffentliche Einrichtung
Satzung

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