Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Hoheitsbereich durch
einen räumlich abgegrenzten Teil des Staatsgebietes bestimmt wird.
Sie wird - wie jede juristische Person des öffentlichen Rechts - durch
Hoheitsakt ins Leben gerufen und ist mitgliederschaftlich organisiert.
Die Mitgliedschaft folgt aus dem Wohnsitz in einem bestimmten Gebiet.
Ihr sind bestimmte hoheitliche Aufgaben und hoheitliche Gewalt über alle
Personen zugewiesen, die sich in einem bestimmten Gebiet aufhalten.
Dabei können einem Teil des Staatsgebiets gleichzeitig verschiedenen Gebietskörperschaften
auf unterschiedlicher Ebene zugewiesen sein (z. B. Gemeinde und Landkreis).
Gebietskörperschaften verwalten und organisieren sich selbst (Selbstorganisation
und Selbstverwaltung).
Die wichtigsten Gebietskörperschaften sind:
- die Gemeinde:
Die Gemeinden sind berechtigt alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft
eigenverantwortlich zu erfüllen, unterliegen aber der Rechtsaufsicht
des Staates.
Die Gemeinden verfügen über eine Verfassung (Gemeindeordnung, Kommunalordnung)
und eine gewählte Vertretung (Gemeinderat, Stadtrat).
- der Gemeindeverband (insbesondere der Landkreis):
Die Gemeindeverbände erfüllen überörtliche Aufgaben. Auch
sie haben eine Verfassung (Landkreisordnung) und gewählte Vertreter (Kreise
bzw. kreisfreien Gemeinden).
- Die Bundesrepublik Deutschland und die einzelnen Bundesländer:
Bund und Länder sind auch Gebietskörperschaften, besitzen jedoch
wegen ihrer Staatsqualität eine Sonderstellung.
Von der Gebietskörperschaft sind andere Körperschaftsformen des öffentlichen
Rechts zu unterscheiden:
- Personalkörperschaft:
Die Mitgliedschaft ergibt sich aus einer bestimmten Eigenschaft einer Person
(z. B. Rechtsanwaltskammer, Ärztekammer).
- Realkörperschaft:
Die Mitgliedschaft ergibt sich aus dem Eigentum an einem Grundstück (z. B.
die Fischereigenossenschaft, Forstgenossenschaft) oder aus dem Betrieb eines
wirtschaftlichen Unternehmens (z. B. Handwerkskammer).
- Verbandskörperschaft:
Die Mitgliedschaft folgt aus der Eigenschaft als juristische Person des öffentlichen
Rechts auf einem bestimmten Sachgebiet (Sparkassenverband, Zweckverband).
Praxistipp:
Je nachdem, ob die Gebietskörperschaften eigene Aufgaben wahrnimmt oder
mit Aufgaben anderer Verwaltungsträger betraut ist, unterliegen sie nur
der Rechtsaufsicht oder auch der Fachaufsicht übergeordneter Behörden.
siehe hierzu auch:
Lexikon: