ElternzeitPrivatrechtlicher Anspruch berufstätiger Eltern gegen ihre Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zwecke der Kinderbetreuung.
Der Begriff wurde im Jahre 2001 eingeführt und löst die Bezeichnung
"Erziehungsurlaub" ab.
Die Elternzeit ist ein Anspruch auf Sonderurlaub für längstens 36 Monate. Während der Elternzeit:
Wird während der Elternzeit ein weiteres Kind geboren, verlängert sich die bisherige Elternzeit nicht, aber für das neue Kind besteht eine eigene Elternzeit. Anspruchsberechtigt sind:
Die Elternzeit kann auch von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden.
Jeder Elternteil darf seine Elternzeit auf zwei Zeitabschnitte - mit Zustimmung
des Arbeitgebers auch auf mehr Zeitabschnitte - verteilen.
Der Anspruch besteht für jedes Kind neu.
Er kann nicht durch Vertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder sonstige
Vereinbarungen eingeschränkt werden.
Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber acht Wochen vorher schriftlich anzeigen, für welche Zeit er die Elternzeit in den ersten zwei Lebensjahren des Kindes beansprucht. Soll die Elternzeit gleich nach der Geburt beginnen, sind sechs Wochen ausreichend. Bis acht Wochen vor Ablauf des zweiten Jahres kann eine Verlängerung um bis zu ein weitere Jahr beantragt werden. Eine vorzeitige Beendigung oder eine Verlängerung der Elternzeit ist nur mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Dieser hat aber seine Zustimmung zu erteilen, wenn keine betrieblichen Belange entgegenstehen. Andererseits muss der Arbeitgeber einer Verlängerung der Elternzeit dann zustimmen, wenn der Mitarbeiter einen wichtigen Grund vorweisen kann. Als wichtiger Grund anerkannt ist der Wegfall der vorgesehenen Betreuungsmöglichkeit. Einer Genehmigung durch den Arbeitgeber bedarf die Elternzeit nicht.
Mit Genehmigung des Arbeitgebers können allerdings bis zu 12 Monate der
Elternzeit auf einen Zeitraum bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes
übertragen werden. Die Eltern können während der Elternzeit bis zu 30 Stunden in der Woche ihrer Erwerbstätigkeit weiterhin nachgehen. Eine Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber bedarf der Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers, die er nur aus dringenden betrieblichen Gründen (nur schriftlich innerhalb von vier Wochen) ablehnen kann. Während der Elternzeit besteht gegenüber dem Arbeitgeber ein gesetzlicher Anspruch auf Verringerung der ursprünglichen Arbeitszeit, wenn:
|