Sieht der Tarifvertrag beispielsweise einen Stundenlohn von 18 Euro vor, dann
kann im Arbeitsvertrag auch ein Stundenlohn von 19 Euro vereinbart werden.
Nicht zulässig ist aber, weniger, als tarifvertraglich zugesichert ist,
zu zahlen, etwa einen Stundenlohn von 16 Euro
Scheint das Prinzip klar, so ist jedoch die Art der Anwendung des Günstigkeitsprinzips
sehr umstritten und im Einzelfall schwierig.
Ob eine Regelung günstiger ist oder nicht, kann durchaus unterschiedlich
bewertet werden - je nachdem, in welchem Umfang und wie der Vergleich vorgenommen
wird.
In Betracht kommen drei Vergleichsmöglichkeiten:
- Einzelvergleich:
Alle einzelnen Regelungen (z. B. Stundenlohn, Urblaubstage, tägliche
Arbeitszeit) werden gesondert verglichen und nur die jeweils günstigere für
wirksam erachtet.
- Gesamtvergleich:
Alle Regelungen von Tarifvertrag und Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung
werden gemeinsam verglichen.
- Sachgruppenvergleich:
Beim Gruppenvergleich werden die zu vergleichenden Regelungen in Gruppen (z.
B. alle Lohn- und Zulageregelungen) zusammengefasst.
Es soll jeweils die günstigere Gruppe gelten
Der Sachgruppenvergleich wird meist als das richtige Mittel angesehen.
Ein Einzelvergleich führt zum "Herauspicken" der jeweils günstigsten
Regeln (Rosinentheorie) und verschiebt das Verhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung.
Werden dagegen alle gesamten Regelungen mit ihren verschiedensten Regelungsinhalten
unterschiedslos miteinander verglichen, bedarf es einer Gewichtung der einzelnen
Regelungen, die nur schwer möglich ist.
Für jede Sachgruppe gelten die Regelungen, die gemeinsam für den einzelnen
Arbeitnehmer aus Sicht eines objektiven Arbeitnehmers günstiger sind (individueller
Günstigkeitsvergleich).
Praxistipp:
Um in Betrieben neue Gesamtregelungen zuzulassen, die einzelne Arbeitsverhältnisse
benachteiligen, während andere besser gestellt werden (z. B. bei einer Anpassung
der betrieblichen Zulagenregelungen), hat die Rechtsprechung das kollektive
Günstigkeitsprinzip entwickelt. Danach ist die Ablösung einheitsvertraglicher
Regelungen zulässig, wenn die Neuregelung für die Mehrheit der betroffenen
Arbeitnehmer günstiger ist. Eine Verminderung seiner Gesamtbelastung kann der
Arbeitgeber mit diesem Prinzip aber nicht erreichen.
siehe hierzu auch:
Lexikon: