MitverschuldenZurechenbare Mitwirkung des Geschädigten an der Entstehung oder der Entwicklung eines Schadens. Gemäß § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist der Geschädigte für einen Schaden mitverantwortlich, bei an dessen Entstehung er zurechenbar mitgewirkt hat. Niemand ist verpflichtet, einen eigenen Schaden zu verhindern. Er muss sich jedoch den "Eigenanteil" anrechnen lassen.
Grundsätzlich wird dabei auf die Sorgfalt abgestellt, die ein ordentlicher
und verständiger Mensch in dieser Situation beachtet hätte.
Die Sorgfaltsanforderungen sind jeweils der konkreten Situation und dem individuellem Einzelfall zu entnehmen.
Beispiel: Eine Person, die auf einem Bürgersteig stürzt, hat bei winterlicher
Witterung höhere Sorgfaltspflichten zu beachten als eine Person, die im
Sommer über einen vom Hausbesitzer im Hauseingang unerwartet liegen gelassenen
Gegenstand stolpert.
Im Rahmen des Mitverschuldens zu berücksichtigen ist auch das Ausüben einer der Gefährdungshaftung unterliegenden Tätigkeit durch den Geschädigten. Der Eintritt des Schadens bedeutet in einem solchen Fall immer auch die Realisierung der Betriebsgefahr, für die der Geschädigte verschuldensunabhängig verantwortlich ist. § 254 BGB wird über seinen Wortlaut hinaus sinngemäß auf alle Fälle angewandt, bei denen es gilt, ein Verschulden mehrerer Parteien gegeneinander abzuwägen. Ein Mitverschulden von Minderjährigen und Taubstummen kommt nur im Rahmen der §§ 828, 829 BGB in Betracht (Deliktsfähigkeit). Praxistipp:Entsprechend des Mitverschuldens werden die Schadensanteile zwischen den Parteien aufgeteilt.
Bei einer 30-prozentigen Mitschuld kann der Geschädigte also nur 70 Prozent
des eigenen Schadens ersetzt verlangen.
siehe hierzu auch: Lexikon: |