nulla poena sine lege

Lateinisch für "keine Strafe ohne Gesetz".

Verfassungsrechtlicher Grundsatz des deutschen Rechts, der auch als "Gesetzlichkeitsgrundsatz" bezeichnet wird.
Er ist in Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) und §1 des Strafgesetzbuches (StGB) verankert.

Danach kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde (nullum crimen, nulla poena sine lege).

Das rechtsstaatliche Prinzip soll sicherstellen, dass jeder vorhersehen kann, welches Verhalten mit Strafe bedroht ist.

Zudem sorgt es als Ausformung des Gewaltenteilungsprinzips dafür, dass nur die Gesetzgebung und nicht die ausführende oder rechtsprechende über die Strafbarkeit eines Verhaltens entscheidet.

Aus "nulla poena sine lege" folgt für das Strafrecht:

  • das Bestimmtheitsgebot (konkrete Beschreibung von Tatbestand und Rechtsfolge)
  • das Verbot der Rückwirkung für strafbegründende und strafverschärfende Vorschriften
  • das Verbot der Analogie zu Ungunsten des Täters
  • das Verbot der Anwendung von Gewohnheitsrecht zu Lasten des Täters

Der unabdingbare Grundsatz gilt nach §3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) auch für das Ordnungswidrigkeitenrecht.

Praxistipp:

Der Gesetzlichkeitsgrundsatz gehört zu den so genannten Justizgrundrechten, gegen deren Verletzung - wie bei einem Grundrecht - nach Ausschöpfung des Rechtswegs Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt werden kann.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Analogie
Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
Gewaltenteilung
Gewohnheitsrecht
Grundgesetz (GG)
Grundrechte
Ordnungswidrigkeit
Rückwirkungsverbot
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafrecht
Verfassungsbeschwerde

Norm:

Art. 103 GG
§ 3 OWiG
§ 1 StGB
§ 2 StGB

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