Einbenennung

Die Einbenennung ist die Übertragung des von einem Elternteil und einem Stiefelternteil geführten Ehenamens auf ein Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten.

Wenn ein sorgeberechtigter Elternteil heiratet und die Eheleute einen gemeinsamen Ehenamen führen kann der neue Ehename auf das Kind übertragen werden. Der Name kann dem Geburtsnamen des Kind voran- oder nachgestellt werden. In der Regel führt das Kind nur den neuen Ehenamen.

Die Einbenennung setzt voraus:

  • die Zustimmung des anderen Elternteils oder deren Ersetzung durch das Familiengericht,
  • die Zustimmung des Ehepartners,
  • die Zustimmung des Kindes, sofern es das fünfte Lebensjahr vollendet hat,
  • das Kind lebt im Haushalt der Eheleute,
  • die Erklärungen sind vom Standesbeamten öffentlich beglaubigt.

Die Einbenennung hat außer der Namensänderung keine rechtlichen Auswirkungen, insbesondere nicht auf die Verwandtschaftsverhältnisse oder auf Unterhaltspflichten.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Ehegattennamensrecht

Norm:

§ 1618 BGB

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