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Amtshilfe
Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Anspruch
nehmen. Grundlage hierfür sind unter anderem die Doppelbesteuerungsabkommen,
innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften sowie
das EG-Amtshilfe-Gesetze. Mit der Rechts- und Amtshilfe können bei grenzüberschreitenden
Geschäftsbeziehungen steuererhebliche Tatbestände erforscht werden.
Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe leisten,
wenn:
- die Gegenseitigkeit verbürgt ist,
- der ersuchende Staat gewährleistet, dass die übermittelten Auskünfte und
Unterlagen nur für Zwecke der Besteuerung- oder eines Steuerstrafverfahrens
(einschließlich Ordnungswidrigkeitenverfahren) verwendet werden, und dass
die übermittelten Auskünfte und Unterlagen nur solchen Personen, Behörden
oder Gerichten zugänglich gemacht werden, die mit der Bearbeitung der Steuersache
oder Verfolgung der Steuerstraftat befasst sind,
- der ersuchende Staat zusichert, dass er bereit ist, bei den Steuern vom
Einkommen, Ertrag und Vermögen eine mögliche Doppelbesteuerung im Verständigungswege
durch eine sachgerechte Abgrenzung der Besteuerungsgrundlagen zu vermeiden
und
- die Erledigung des Ersuchens die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche
Ordnung oder andere wesentliche Interessen des Bundes oder seiner Gebietskörperschaften
nicht beeinträchtigt und keine Gefahr besteht, dass dem inländischen Beteiligten
ein nicht zu vereinbarender Schaden entsteht.
siehe hierzu auch:
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