Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht

Verwaltungsgerichtliches Verfahren mit dem der Kläger einen einstweiligen Schutz seiner Rechte bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren (Klage) erreichen will.

In der Praxis dauern verwaltungsgerichtliche Verfahren sehr lange, üblicherweise mehrere Jahre.

In der Zeit von Klageerhebung bis zur rechtskräftigen Entscheidung besteht die Gefahr, dass durch den Vollzug des angegriffenen Verwaltungsaktes oder durch Vorenthalten einer begehrten Leistung dem Betroffenen große Nachteile entstehen. Um diese Nachteile zu mindern oder auszuschließen, besteht die Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes.

Grundsätzlich werden zwei Verfahren unterschieden:

  • Aussetzung der sofortigen Vollziehung im Aussetzungsverfahren (§ 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO)
  • Einstweilige Anordnung im Anordnungsverfahren (§ 123 VwGO)

Das Aussetzungsverfahren kommt nur dann in Betracht, wenn der Betroffene in der Hauptsache Anfechtungsklage erheben muss und Rechtsbehelfe gegen den anzufechtenden Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung entfalten. In den meisten Fällen entfaltet bereits die Erhebung von Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die Behörde darf den Verwaltungsakt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsbehelf nicht vollziehen (Suspensiveffekt). In bestimmten Fällen ist jedoch gesetzlich bestimmt, dass die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe entfällt (§ 80 Absatz 1 Satz 2 VwGO). Die Behörde darf in diesen Fällen den Verwaltungsakt vollziehen und auch zwangsweise durchsetzen, selbst wenn der Betroffene gegen den Verwaltungsakt Widerspruch und Anfechtungsklage erhoben hat. Um keinen vollendeten Tatsachen ausgesetzt zu sein, kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen.

Das Anordnungsverfahren steht zur Verfügung, wenn nicht die Vollziehung eines bestehenden Verwaltungsaktes verhindert werden soll, sondern in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage, eine Leistungsklage oder eine Feststellungsklage statthaft wäre. In diesen Fällen kann das Verwaltungsgericht mittels einstweiliger Anordnung vorläufig bestehende Rechte sichern (Sicherungsanordnung) oder eine vorläufige Regelung treffen (Regelungsanordnung).

Für den vorläufigen Rechtsschutz ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

Wird der vorläufige Rechtsschutz vom Gericht nicht gewährt, kann dagegen Beschwerde eingelegt werden.

Praxistipp:

Die Voraussetzungen des vorläufigen Rechtsschutzes sind umfangreich und für den Laien oft nicht nachvollziehbar. Vor allem aufgrund der Eilbedürftigkeit empfiehlt es sich, den Rat eines Rechtsanwalts einzuholen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Anfechtungsklage
Aufschiebende Wirkung
Aussetzungsinteresse
Aussetzung der sofortigen Vollziehung
Beschwerde
Einstweilige Anordnung
Gericht der Hauptsache
Regelungsanordnung
Suspensiveffekt
Verpflichtungsklage
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Verwaltungsrechtsweg
Verwaltungsstreitverfahren
Verwaltungsvollstreckung
Vollzugsinteresse
Widerspruch/ verwaltungsrechtlicher

Norm:

§ 80 VwGO
§ 123 VwGO

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