Pfändungsgebühr

Kosten, die im Rahmen der Vollstreckung dem Vollstreckungsschuldner zu Last gelegt werden, sind in Gebühren und Auslagen untergliedert. Im Vollstreckungsverfahren werden Pfändungsgebühren, Wegnahmegebühren und Verwertungsgebühren erhoben.

Pfändungsgebühr:

Die Pfändungsgebühr wird für die Pfändung von beweglichen Sachen und für die Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten erhoben. Wenn der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrages unternommen hat entsteht die Gebühr. Des Weiteren entsteht sie mit der Zustellung der Verfügung, in dessen Folge eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht zur Pfändung freigegeben werden soll.

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Höhe der zu vollstreckenden Beträge (vgl. Gebührentabelle - Anlage in der Abgabenordnung). Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden und wenn die Pfändung unterbleibt. Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Vollstreckung
Wegnahmegebühr
Verwertungsgebühr

Norm:

§ 338 AO
§ 339 AO
§ 340 AO
§ 341 AO

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