VerwertungsgebührKosten, die im Rahmen der Vollstreckung dem Vollstreckungsschuldner zu Last gelegt werden, sind in Gebühren und Auslagen untergliedert. Im Vollstreckungsverfahren werden Pfändungsgebühren, Wegnahmegebühren und Verwertungsgebühren erhoben. Verwertungsgebühr: Die Verwertungsgebühr wird im Rahmen einer Versteigerung und im Rahmen anderer Verwertungen von Gegenständen erhoben. Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrages unternommen hat. Die Gebühr bemißt sich nach dem Erlös. Übersteigt der Erlös die Summe der zu vollstreckenden Beträge, so ist diese maßgebend. Die Höhe der Gebühr beträgt das Zweieinhalbfache der Gebühr für Pfändungen. Wird die Verwertung abgewendet, kann es zur Erhebung von einem Viertel der vollen Gebühr, höchstens 30 € oder zum Verzicht auf die Gebührenerhebung kommen. Die Gebühr bemißt sich nach dem Betrag, der bei einer Verwertung der Gegenstände voraussichtlich als Erlös zu erzielen wäre (Schätzwert). siehe hierzu auch: Lexikon:
Vollstreckung
Pfändungsgebühr |