LeasingVertragstyp, bei dem - wie beim Mietvertrag - gegen Entgelt einem anderen eine Sache überlassen wird. Der Leasingvertrag ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht gesondert geregelt.
Er ist im Wesentlichen dem Mietvertrag ähnlich, enthält jedoch auch
weitere mietuntypische Elemente.
Im Unterschied zum Mietvertrag haftet derjenige, der die Sache erhält für Mängel, den Untergang oder die Beschädigung der Sache. Er trägt auch die Unterhaltskosten. Dies entspricht der Gesetzeslage beim Kaufvertrag.
Im Gegenzug tritt in der Regel derjenige, der die Sache überlässt
alle Ansprüche aus der Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche
an den Leasingnehmer ab.
Derjenige, der das Gut überlässt, wird Leasinggeber genannt; derjenige, der das Wirtschaftsgut erhält, Leasingnehmer. Für die Überlassung der Sache zahlt der Leasingnehmer an den Leasinggeber ein monatliches Entgelt, die Leasingrate. Oftmals hat der Leasingvertrag eine feste Laufzeit, bei dem aber oft eine Verlängerungsoption besteht. Unterschieden werden verschiedene Leasingarten.
Einige wichtige Formen des Leasings sind:
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