Ohne Postulationsfähigkeit kann eine Person nicht wirksam mit dem Gegner
und dem Gericht verhandeln.
Verhandlungen und Erklärungen einer nicht postulationsfähigen Person
sind für das Gericht unbeachtlich.
Die Postulationsfähigkeit ist für die einzelnen Gerichtszweige unterschiedlich
geregelt.
Sie ist in der Regel für höhere Rechtszüge auf Rechtsanwälte
beschränkt (Anwaltsprozess), während in der untersten Instanz die
Beteiligten auch selbst rechtserhebliche Erklärungen abgeben können
oder beliebige andere Person damit betrauen können (Parteiprozess).
- Zivilgerichte:
Eines Rechtsanwalts bedarf es - mit wenigen Ausnahmen - für alle Verfahren
vor dem Landgerichten, Oberlandesgerichten und Bundesgerichtshof sowie die
Familiensachen vor den Amtsgerichten.
Der Anwalt muss am jeweiligen Gericht zugelassen sein.
- Arbeitsgerichte:
Eines Rechtsanwalts bedarf es zur Vertretung vor einem Landes- oder dem Bundesarbeitsgericht.
Der Anwalt muss bei einem (beliebigen) deutschen Gericht zugelassen sein.
Vor den Landesarbeitsgerichten sind zudem Vertreter von Gewerkschaften und
Arbeitgeberverbänden postulationsfähig.
- Verwaltungsgerichte:
Eines Rechtsanwalts bedarf es zur Vertretung vor den Oberverwaltungsgerichten
und dem Bundesverwaltungsgericht.
Alternativ sind hier auch alle Rechtslehrer einer deutschen Hochschule sowie
als Behördenvertreter Beamte oder Angestellte zugelassen, die Volljurist (Assessor)
oder Diplomjurist sind.
- Sozialgerichte und Finanzgerichte
Eines Rechtsanwalts bedarf es zwingend nur bei Verfahren vor den obersten
Gerichten (Bundessozialgericht, Bundesfinanzhof).
Die Postulationsfähigkeit muss das Gericht von Amts wegen prüfen.
Praxistipp:
Erscheint im Anwaltsprozess die Partei ohne den sie vertretenden Anwalt, liegt
in der Regel Säumnis vor und es ergeht ein Versäumnisurteil.
Entfällt die Postulationsfähigkeit während eines Anwaltsprozesses, wird
das Verfahren unterbrochen, bis ein neuer Anwalt bestellt ist.
siehe hierzu auch:
Lexikon: