Postulationsfähigkeit

Fähigkeit einer Person, vor einem Gericht rechtswirksame Handlungen vornehmen zu können.

Erst durch die Postulationsfähigkeit wird dem prozessualen Handeln (z.B. Erhebung oder Rücknahme einer Klage) die rechtserhebliche Erscheinungsform gegeben.

Ohne Postulationsfähigkeit kann eine Person nicht wirksam mit dem Gegner und dem Gericht verhandeln.
Verhandlungen und Erklärungen einer nicht postulationsfähigen Person sind für das Gericht unbeachtlich.

Die Postulationsfähigkeit ist für die einzelnen Gerichtszweige unterschiedlich geregelt.

Sie ist in der Regel für höhere Rechtszüge auf Rechtsanwälte beschränkt (Anwaltsprozess), während in der untersten Instanz die Beteiligten auch selbst rechtserhebliche Erklärungen abgeben können oder beliebige andere Person damit betrauen können (Parteiprozess).

  • Zivilgerichte:
    Eines Rechtsanwalts bedarf es - mit wenigen Ausnahmen - für alle Verfahren vor dem Landgerichten, Oberlandesgerichten und Bundesgerichtshof sowie die Familiensachen vor den Amtsgerichten.
    Der Anwalt muss am jeweiligen Gericht zugelassen sein.
  • Arbeitsgerichte:
    Eines Rechtsanwalts bedarf es zur Vertretung vor einem Landes- oder dem Bundesarbeitsgericht.
    Der Anwalt muss bei einem (beliebigen) deutschen Gericht zugelassen sein.
    Vor den Landesarbeitsgerichten sind zudem Vertreter von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden postulationsfähig.
  • Verwaltungsgerichte:
    Eines Rechtsanwalts bedarf es zur Vertretung vor den Oberverwaltungsgerichten und dem Bundesverwaltungsgericht.
    Alternativ sind hier auch alle Rechtslehrer einer deutschen Hochschule sowie als Behördenvertreter Beamte oder Angestellte zugelassen, die Volljurist (Assessor) oder Diplomjurist sind.
  • Sozialgerichte und Finanzgerichte
    Eines Rechtsanwalts bedarf es zwingend nur bei Verfahren vor den obersten Gerichten (Bundessozialgericht, Bundesfinanzhof).

Die Postulationsfähigkeit muss das Gericht von Amts wegen prüfen.

Praxistipp:

Erscheint im Anwaltsprozess die Partei ohne den sie vertretenden Anwalt, liegt in der Regel Säumnis vor und es ergeht ein Versäumnisurteil.

Entfällt die Postulationsfähigkeit während eines Anwaltsprozesses, wird das Verfahren unterbrochen, bis ein neuer Anwalt bestellt ist.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Parteifähigkeit
Prozessfähigkeit
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltszwang
Rechtsgebiete
Volljurist

Ratgeber:

Anwaltskosten Teil 1
Anwaltskosten Teil 2
Zum Anwalt oder nicht?

Norm:

§ 11 ArbGG
§ 62a FGO
§ 166 SGG
§ 67 VwGO
§ 78 ZPO
§ 79 ZPO
§ 157 ZPO

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