Verdacht

Auf Tatsachen beruhende Möglichkeit, dass eine Straftat begangen wurde.

Zu einer Vielzahl von strafprozessualen Maßnahmen sind Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte nur berechtigt, wenn ein entsprechender Tatverdacht besteht.

Dabei werden im Wesentlichen drei Verdachtsstufen unterschieden:

  • Anfangsverdacht:
    Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn es nach kriminalistischer Erfahrung auf Grund von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten möglich erscheint, dass eine verfolgbare Straftat begangen wurde (und die betreffende Person daran beteiligt war).
    Ist ein Anfangsverdacht gegeben, muss die Staatsanwaltschaft tätig werden und ermitteln. Bloße Vermutungen reichen jedoch nicht aus, vielmehr steht der Staatsanwaltschaft hier ein Beurteilungsspielraum zu.
  • Hinreichender Tatverdacht:
    Ein hinreichender Tatverdacht besteht, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch.
    Der hinreichende Tatverdacht ist die Voraussetzung für eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft und die Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Gericht.
  • Dringender Tatverdacht:
    Besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte die Tat begangen hat und alle Voraussetzungen der Strafbarkeit und Verfolgbarkeit vorliegen, spricht man von einem dringenden Tatverdacht.
    Nur bei dringendem Tatverdacht darf ein Haftbefehl erlassen werden.

Praxistipp:

Richtet sich der Anfangsverdacht gegen eine noch nicht bekannte Person, muss die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren (zunächst) gegen unbekannt führen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Angeklagter
Beschuldigter
Einstellung des Strafverfahrens
Ermittlungsverfahren
Eröffnungsbeschluss
Staatsanwaltschaft
Strafprozess
Untersuchungshaft

Norm:

§ 152 StPO
§ 160 StPO

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