VormundschaftAllgemeine Fürsorge für die Person und das Vermögen Minderjähriger.
Sie ist in den Paragrafen 1773 bis 1895 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
gesetzlich geregelt.
Der Umfang entspricht dem der elterlichen Sorge.
Die Vormundschaft wird vom Vormundschaftsgericht in drei Fällen von Amts wegen angeordnet:
Als Vormund wird die Person berufen, die von den Eltern des Mündels als Vormund benannt wurde - beispielsweise im Wege einer letztwilligen Verfügung. Ist der Vormund nicht durch die Eltern bestimmt, hat das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Jugendamtes den Vormund auszuwählen. Zur Vormundschaft ist jeder Deutsche gesetzlich verpflichtet, der durch das Vormundschaftsgericht bestimmt wurde ("Ehrenamt").
Ausnahmen bestehen nur bei triftigen Gründen, wie beispielsweise die Minderjährigkeit
des Bestellten selbst oder dessen Geschäftsunfähigkeit.
Ein besonderes Ablehnungsrecht steht Personen zu, die das 60. Lebensjahr vollendet
haben oder aus gesundheitlichen Gründen die Vormundschaft nicht ordnungsmäßig
führen können.
Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere das Mündel zu vertreten. Die Vormundschaft endet mit der Volljährigkeit des Mündels (§ 1882 BGB). Die Vormundschaft ist von der Pflegschaft (§§ 1909 - 1921 BGB) zu unterscheiden, die nur den Schutz eines begrenzten Kreises von Angelegenheiten zum Gegenstand hat.
Bei Erwachsenen, die ihre Angelegenheiten nicht selbst wahrnehmen können, wird
die Vormundschaft durch eine Betreuung (§§ 1896 - 1908k BGB) ersetzt.
Praxistipp:Ist eine geeignete Person als Vormund nicht vorhanden, kann ein rechtsfähiger Verein, der vom Landesjugendamt hierzu als geeignet erklärt wurde (Vereinsvormundschaft, § 1791a BGB) oder das Jugendamt selbst (Amtsvormundschaft, § 1791b BGB) als Vormund bestellt werden. Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels als Vormund weder benannt noch ausgeschlossen werden. siehe hierzu auch: Lexikon: |