Wiedereinsetzung in den vorigen StandMöglichkeit, die Wirkung der Versäumung einer verfahrensrechtlichen Frist oder eines Termins wieder zu beseitigen. In allen Prozess- und Verwaltungsverfahrensordnungen wird unter weitgehend identischen Voraussetzungen eine derartige Möglichkeit eingeräumt.
Die Voraussetzungen sind:
Im gerichtlichen Straf-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsverfahren kann Wiedereinsetzung bei unverschuldeter Versäumung jeder gesetzlichen Frist gewährt werden (§§ 44 StPO, 60 VwGO, 67 SGG, 56 FGO). Entsprechendes gilt im Verwaltungsverfahren, und zwar sowohl für das Ausgangs- (§§ 32 VwVfG, 27 SGG) als auch das Widerspruchsverfahren (§ 70 Absatz 2 in Verbindung mit § 60 Absätze 1 bis 4 VwGO).
im Zivilprozess kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt
werden, wenn eine Partei ohne Verschulden an der Einhaltung einer Notfrist oder
einer Rechtsmittelbegründungsfrist gehindert war (§ 233 ZPO)
Ob im konkreten Fall ein Verschulden vorliegt oder nicht bestimmt sich danach, ob die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen wurde.
Über die dabei einzuhaltenden Sorgfaltsmaßstäbe existiert eine
schier unüberschaubare Menge von Urteilen.
Zu beachten ist, dass ein Verschulden des gesetzlichen Vertreters oder des Rechtsanwalts
dem Beteiligten - außer im Strafverfahren - zugerechnet wird.
Wiedereinsetzung wird in aller Regel nur auf Antrag gewährt.
Die Antragsfrist beträgt:
Die Frist beginnt mit dem Wegfall des Hindernisses, das die Einhaltung der Frist verhindert hat, zu laufen.
Außer im Strafprozess ist in allen Verfahrensordnungen eine absolute Antragsfrist
von einem Jahr ab dem Ende der versäumten Frist enthalten. Nach Ende der Jahresfrist
kann die Wiedereinsetzung auch dann nicht mehr gewährt werden, wenn das Hindernis
fortbesteht. Dies gilt aber - außer im Zivilprozess - nicht, wenn eine
vorherige Antragstellung durch höhere Gewalt unterblieben ist (§§
60 Absatz 3 VwGO, 67 Absatz 3 SGG, 56 Absatz 3 FGO, 32 Absatz 3 VwVfG, 27 Absatz
3 SGB X).
Der Antrag muss die Tatsachen enthalten, mit denen die Wiedereinsetzung begründet wird. Die Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
Im Zivilprozess bedarf der Antrag überdies derselben Form wie die versäumte
Prozesshandlung (§ 236 Absatz 1 ZPO).
Über den Antrag entscheidet im gerichtlichen Verfahren das Gericht selbst, im Verwaltungsverfahren die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat (z. B. bei Versäumung der Widerspruchsfrist im Vorverfahren die Widerspruchsbehörde). Die versäumte Prozess- oder Verfahrenshandlung ist innerhalb der Frist für die Wiedereinsetzung nachzuholen (§§ 236 Absatz 2 ZPO, 60 Absatz 2 VwGO, 67 Absatz 2 SGG, 56 Absatz 2 FGO, 32 Absatz 2 VwVfG, 27 Absatz 2 Satz 3 SGB X). Von Amts wegen kann eine Wiedereinsetzung nur erfolgen, wenn die Wiedereinsetzungsgründe offensichtlich sind und die versäumte Prozesshandlung innerhalb der Frist bereits nachgeholt wurde (§§ 236 Absatz 2 Satz 2 ZPO, 60 Absatz 2 Satz 4 VwGO, 67 Absatz 2 Satz 4 SGG, 56 Absatz 2 Satz 4 FGO, 32 Absatz 2 Satz 4 VwVfG, 27 Absatz 2 Satz 4 SGB X). Die Wiedereinsetzung durchbricht die Rechtskraft der Entscheidung, die mit dem versäumten Rechtsmittel angegriffen wird. Praxistipp:Auch wenn die Wiedereinsetzungsfrist versäumt wurde, kann die Behörde beziehungsweise das Gericht Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewähren, sofern die absolute Antragsfrist noch nicht abgelaufen ist. siehe hierzu auch: Lexikon:
Fristen im Verwaltungsverfahren
Finanzgericht
Glaubhaftmachung
Notfrist
Rechtskraft
Sozialgerichtsbarkeit
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Verwaltungsverfahren
Zivilprozess
Zuständigkeit einer Behörde
Widerspruch/ verwaltungsrechtlicher
Widerspruchsfrist
Wiederaufgreifen des Verfahrens |