Anders als beim Patent erfolgt vor Eintragung eines Gebrauchsmusters keine
sachliche Prüfung, weshalb der Anmelder so relativ schnell ein gewerbliches
Schutzrecht erlangen kann. Das Recht wird regelmäßig nach einigen Wochen in
das Register für Gebrauchsmuster eingetragen. Durch die fehlende Prüfung
bei Antrag besteht aber die erhöhte Gefahr, dass sich das Gebrauchsmuster
später als nicht rechtsbeständig erweist.
Eine Prüfung erfolgt erst, wenn ein Dritter einen Löschungsantrag stellt
und darlegt, das eingetragene Gebrauchsmuster erfülle die erforderlichen Voraussetzungen
für das Schutzrecht nicht.
Das Gebrauchsmuster gibt dem Inhaber eine zeitlich beschränkte Möglichkeit,
seine Erfindung finanziell zu verwerten. Die Schutzdauer beträgt drei Jahre
und kann auf maximal zehn Jahre verlängert werden (§ 23 GebrMG).
Die Anmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt in München (DPMA)
oder bei den Dienststellen in Jena oder Berlin (Technisches Informationszentrum
Berlin) einzureichen. Daneben werden Gebrauchsmusteranmeldungen auch von bestimmten
Patentinformationszentren entgegengenommen. Die Patentinformationszentren dokumentieren
den Eingangstag und leiten die Gebrauchsmusteranmeldungen, ohne sie zu prüfen,
an das DPMA weiter.
Unabhängig von den Voraussetzungen des Gebrauchsmuster- und des Patentgesetzes
kann eine Erfindung auch nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes (UrhG)
und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geschützt sein.
Praxistipp:
Das Gebrauchsmuster eignet sich für Erfindungen, die die für ein Patent erforderlichen
Erfindungsqualitäten nicht aufweisen, für schnelllebige Güter, für die ein Patentverfahren
zu lange dauert, und für einen vorläufigen Schutz von Erfindungen, für die gleichzeitig
ein Patent angemeldet wird.
siehe hierzu auch:
Lexikon: