Gebrauchsmuster

Staatlich erteiltes Schutzrecht für technische Erfindungen.

Durch das Gebrauchsmusterrecht werden - wie beim Patent - technische Erfindungen geschützt.

Voraussetzungen und Schutzumfang ergeben sich aus dem Gebrauchsmustergesetz (GebrMG).

Die Anforderungen an die Erfindungsqualität sind für ein Gebrauchsmuster geringer als bei einem Patent. Deshalb wird das Gebrauchsmuster auch als "kleines Patent", "kleiner Bruder des Patents" oder "Minipatent" bezeichnet.

Es können Neuerungen geschützt werden, die zwar überdurchschnittlich, aber eben keine patentwürdige Leistung sind.

Nach dem Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) werden technische Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Im Unterschied dazu verlangt das Patent statt eines erfinderischen Schrittes eine "erfinderische Tätigkeit".

  • Neu ist der Gegenstand, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört (§ 3 Absatz 1 Satz 1 GebrMG).
  • Es beruht auf einem erfinderischen Schritt, wenn es sich für den Durchschnittsfachmann nicht einfach aus dem bekannten Stand der Technik herleiten lässt.
  • Es ist gewerblich anwendbar, wenn es auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann (§ 3 Absatz 2 GebrMG).

Als Gebrauchsmuster werden nicht geschützt:

  • Entdeckungen
  • wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden
  • ästhetische Formschöpfungen
  • Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten (z. B. Baupläne, Schnittmuster, Lehrmethoden)
  • Verfahren (z. B. Herstellungs- und Verwendungserfindungen)
  • Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde
  • Pflanzensorten und Tierarten

Anders als beim Patent erfolgt vor Eintragung eines Gebrauchsmusters keine sachliche Prüfung, weshalb der Anmelder so relativ schnell ein gewerbliches Schutzrecht erlangen kann. Das Recht wird regelmäßig nach einigen Wochen in das Register für Gebrauchsmuster eingetragen. Durch die fehlende Prüfung bei Antrag besteht aber die erhöhte Gefahr, dass sich das Gebrauchsmuster später als nicht rechtsbeständig erweist.

Eine Prüfung erfolgt erst, wenn ein Dritter einen Löschungsantrag stellt und darlegt, das eingetragene Gebrauchsmuster erfülle die erforderlichen Voraussetzungen für das Schutzrecht nicht.

Das Gebrauchsmuster gibt dem Inhaber eine zeitlich beschränkte Möglichkeit, seine Erfindung finanziell zu verwerten. Die Schutzdauer beträgt drei Jahre und kann auf maximal zehn Jahre verlängert werden (§ 23 GebrMG).

Die Anmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt in München (DPMA) oder bei den Dienststellen in Jena oder Berlin (Technisches Informationszentrum Berlin) einzureichen. Daneben werden Gebrauchsmusteranmeldungen auch von bestimmten Patentinformationszentren entgegengenommen. Die Patentinformationszentren dokumentieren den Eingangstag und leiten die Gebrauchsmusteranmeldungen, ohne sie zu prüfen, an das DPMA weiter.

Unabhängig von den Voraussetzungen des Gebrauchsmuster- und des Patentgesetzes kann eine Erfindung auch nach den Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) und des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geschützt sein.

Praxistipp:

Das Gebrauchsmuster eignet sich für Erfindungen, die die für ein Patent erforderlichen Erfindungsqualitäten nicht aufweisen, für schnelllebige Güter, für die ein Patentverfahren zu lange dauert, und für einen vorläufigen Schutz von Erfindungen, für die gleichzeitig ein Patent angemeldet wird.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Copyright
Erfindung
Geistiges Eigentum
Geschmacksmuster
Kammer für Handelssachen
Lizenz
Marke
Patent
Patentamt
Urheberrecht
Warenzeichen

Ratgeber:

Patentrecht Teil 1
Patentrecht Teil 2
Urheberrecht Teil 1
Urheberrecht Teil 2

Norm:

§ 1 GebrMG

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